Waffenlexikon · Grundbegriffe und Bauarten

Faustfeuerwaffe

Faustfeuerwaffe: Schusswaffe, bei der die Geschoße durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweist (§ 3 WaffG).

Auch: Kurzwaffe

Abgrenzung

Österreichischer Rechtsbegriff. „Kurzwaffe“ wird im Alltag gleichbedeutend verwendet, ist aber kein österreichischer Rechtsbegriff; ausländische Kurzwaffendefinitionen können abweichen.

Rechtslage in Österreich: Waffenkategorien A, B, C im Ratgeber Waffenrecht.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • Waffengesetz 1996 § 3 – Republik Österreich RIS Definition Faustfeuerwaffen; Gesamtlänge höchstens 60 cm
  • RIS Waffengesetz 1996 – Republik Österreich § 3, § 4, § 17 Abs. 1 und 3b, § 18 Abs. 4

Passend dazu

Weitere Begriffe: Grundbegriffe und Bauarten

Das Waffenlexikon erklärt technische Fachbegriffe. Es ist keine Rechtsberatung und enthält keine Ladedaten oder Anleitungen zur Bearbeitung von Waffen. Fragen zu Erwerb, Besitz und Führen beantwortet unser Ratgeber Waffenrecht. Stand: 08.11.2026.

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