Ratgeber Waffenrecht

Waffenkategorien A, B, C: Welche Waffe gehört wohin?

Das Waffengesetz teilt Schusswaffen in drei Kategorien ein. Kategorie A sind verbotene Waffen und Kriegsmaterial – nur mit Ausnahmebewilligung. Kategorie B sind Pistolen, Revolver, Repetierflinten und Halbautomaten – dafür brauchen Sie eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass. Kategorie C sind alle übrigen Schusswaffen, etwa Repetierbüchsen und Bockflinten – auch sie brauchen eine Berechtigung und werden registriert.

Stand: 07.11.2026 · Verantwortlich: Christoph Hanz, Geschäftsführer der Hanz GmbH

Welche Waffenkategorien gibt es?

A = verbotene Waffen und Kriegsmaterial, B = Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und Halbautomaten, C = alle übrigen Schusswaffen.

KategorieBeispieleWas brauche ich?
A – verbotene WaffenPumpguns, Schalldämpfer, Flinten unter 90 cm Gesamtlänge oder unter 45 cm Lauflänge, getarnte Waffen, Halbautomaten mit großem Magazin (Zentralfeuer), große Magazine allein, Halbautomaten mit Klapp- oder TeleskopschaftAusnahmebewilligung der Behörde (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass), ab 25 Jahren. Jäger mit gültiger Jagdkarte: Schalldämpfer ohne Bewilligung.
A – Kriegsmaterialz. B. vollautomatische Waffen, auch zu Halbautomaten umgebaute VollautomatenAusnahmebewilligung des Verteidigungsministers, ab 25 Jahren
BPistolen, Revolver, Repetierflinten (außer Pumpguns), halbautomatische Gewehre und FlintenWaffenbesitzkarte oder Waffenpass für Kategorie B, grundsätzlich ab 25 Jahren
Calle übrigen Schusswaffen, z. B. Repetierbüchsen (gezogener Lauf) und Kipplaufwaffen wie Bock- oder Doppelflinten; nach EU-Standard deaktivierte Waffen. Repetierflinten und Halbautomaten gehören zu B.Waffenbesitzkarte oder Waffenpass für Kategorie C, gültige Jagdkarte, eine WBK bzw. ein Waffenpass für A oder B oder – für Mitglieder einer traditionellen Schützenvereinigung – deren Bestätigung; grundsätzlich ab 21 Jahren. Die Waffe muss beim Händler registriert werden.
Minderwirksame Waffen (§ 45)Luftdruck- und CO2-Waffen unter 6 mm, Zimmerstutzen, Vorderlader mit Lunten-, Rad- oder Steinschloss, Waffen von vor 1871, PrangerstutzenNur einzelne Regeln des Waffengesetzes gelten, siehe unten. Besitz ab 18.
SoftairSoftairwaffen, Paintball-MarkiererLaut Innenministerium keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Verkauf im Handel erst ab 18.

Die Regeln für Schusswaffen gelten auch für ihre wesentlichen Teile.

Quelle: § 2 Abs. 1, §§ 17, 18, 19, 20, 30, 33, 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 45 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 28–31, 40, 43, 45, 61, 107, 267

Was sind verbotene Waffen (Kategorie A)?

Waffen, deren Kauf, Besitz und Führen grundsätzlich verboten ist – etwa Pumpguns, Schalldämpfer und Halbautomaten mit großem Magazin. Zur Kategorie A gehört auch Kriegsmaterial.

  • Getarnte Waffen: Waffen, die wie ein anderer Gegenstand aussehen oder damit verkleidet sind.
  • „Wildererwaffen“: Schusswaffen, die sich mehr als bei Jagd- und Sportwaffen üblich zusammenklappen, zusammenschieben, verkürzen oder schnell zerlegen lassen. Laut Innenministerium gilt das in der Regel für Waffen, die sich so auf 60 cm oder weniger verkürzen lassen.
  • Kurze Flinten: Gesamtlänge unter 90 cm oder Lauflänge unter 45 cm. Eine der beiden Grenzen genügt. Bei mehreren Läufen wird am längsten Lauf gemessen.
  • Pumpguns: Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem.
  • Schalldämpfer – auch allein, ohne Waffe. Für Jäger gibt es eine Ausnahme.
  • Halbautomaten mit großem Magazin (nur Zentralfeuer): halbautomatische Pistolen mit eingesetztem Magazin für mehr als 20 Patronen, andere Halbautomaten mit eingesetztem Magazin für mehr als 10 Patronen. Waffen mit Randfeuer fallen laut Innenministerium nicht darunter, egal wie groß das Magazin ist.
  • Große Magazine allein: Magazine für halbautomatische Pistolen über 20 Patronen und für andere Halbautomaten über 10 Patronen (jeweils Zentralfeuer) – Details.
  • Klapp- oder Teleskopschaft: Halbautomaten mit Zentralfeuer (außer Pistolen) und Halbautomaten mit Randfeuer, die länger als 60 cm sind und sich mit Klapp-, Teleskop- oder ohne Werkzeug abnehmbarem Schaft ohne Funktionsverlust auf unter 60 cm kürzen lassen.
  • Außerdem Schlagringe, Totschläger und Stahlruten.
Beispiel laut InnenministeriumKategorie
Glock 17 ohne MagazinB
Glock 17 mit eingesetztem 17er-MagazinB
Glock 17 mit eingesetztem 33er-MagazinA
Halbautomatisches Gewehr mit eingesetztem 10er-MagazinB
Halbautomatisches Gewehr mit eingesetztem 11er-MagazinA

Kriegsmaterial (z. B. vollautomatische Schusswaffen) ist ebenfalls verboten. Eine Ausnahme kann nur der Verteidigungsminister bewilligen – für verlässliche Menschen ab 25 mit berechtigtem Interesse. Die erste Bewilligung gilt 5 Jahre. Laut Innenministerium bleiben zu Halbautomaten umgebaute Vollautomaten Kriegsmaterial. Was für Vollmantel-Gewehrpatronen gilt, lesen Sie unter Munition kaufen.

Quelle: § 2 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1–3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 30–32, 36, 43

Darf ich einen Schalldämpfer kaufen?

Schalldämpfer sind verbotene Waffen. Jäger mit gültiger Jagdkarte, die regelmäßig jagen, dürfen sie aber ohne Bewilligung kaufen, besitzen und führen.

  • Beim Kauf genügt laut Innenministerium in der Regel die Jagdkarte samt allenfalls nötiger Einzahlungsbestätigung.
  • Es gibt keine Höchstzahl und keine Einschränkung auf eine Waffenkategorie (laut Innenministerium).
  • Der Schalldämpfer ist so zu verwahren wie die passende Waffe.
  • Wird die Jagdkarte entzogen oder läuft sie ab, müssen Sie den Schalldämpfer innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten überlassen. Bis dahin dürfen Sie ihn behalten.
  • Glaubt die Behörde, dass jemand nicht regelmäßig jagt, stellt sie das mit Bescheid fest.
  • Für Arbeitgeber, deren Angestellte hauptberuflich Wild erlegen müssen (z. B. Förster), gibt es eine eigene Bewilligung.
  • Alle anderen brauchen eine Ausnahmebewilligung für Kategorie A.

Quelle: § 17 Abs. 1 Z 5, Abs. 3a und 3b WaffG; BMI-Rundschreiben S. 38–41

Kann ich eine verbotene Waffe (Kategorie A) bewilligt bekommen?

Ja, ausnahmsweise: Die Behörde kann verlässlichen Menschen ab 25 Jahren eine Ausnahme bewilligen, wenn sie ein überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen.

  • Die Bewilligung wird als Waffenbesitzkarte (Besitz) oder Waffenpass (Führen) ausgestellt. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
  • Schießsport zählt nicht als Grund für Wildererwaffen, kurze Flinten und Pumpguns.
  • Für Halbautomaten mit großem Magazin reicht laut Innenministerium nicht die bloße Behauptung, man brauche die Waffe für den Schießsport. Man muss im Einzelnen begründen, warum man genau diese Waffe braucht.
  • Sportschützen (im Sinne des Waffengesetzes), die rechtmäßig eine Waffe der Kategorie B besitzen, bekommen auf Antrag eine Ausnahme für Halbautomaten mit großem Magazin. Ihre WBK oder ihr Waffenpass für Kategorie B wird dafür eingeschränkt. Auch hier gilt: ab 25 Jahren. Mehr unter Sportschütze.
  • Für bestimmte Soldaten des Bundesheers gilt als Mindestalter 18 Jahre.

Quelle: § 17 Abs. 3 und 3c, § 47 Abs. 4b WaffG; BMI-Rundschreiben S. 37–38, 41–42

Welche Magazine sind frei erhältlich?

Magazine bis 10 Patronen sind immer frei. Magazine für Faustfeuerwaffen (z. B. Pistolen) bis 20 Patronen ebenfalls. Größere Magazine für Halbautomaten mit Zentralfeuer sind verbotene Waffen.

  • Magazine sind keine wesentlichen Teile einer Waffe.
  • Randfeuer: Magazine für Faustfeuerwaffen mit Randfeuer sind unabhängig von der Größe frei.
  • 11 bis 20 Patronen: Ob ein Magazin frei oder verboten ist, richtet sich laut Innenministerium danach, für welche Waffe es erzeugt wurde – für eine Pistole frei, für ein halbautomatisches Gewehr verboten.
  • Repetiergewehre: Magazine dafür sind auch über 10 Patronen grundsätzlich frei – außer sie sind auch für Halbautomaten vorgesehen. Beispiel laut Innenministerium: Das Repetiergewehr Interordnance R94 ist Kategorie C, sein großes Magazin (wie bei der AK 47) aber verboten.
  • Vollautomaten: Magazine, die nur in Vollautomaten passen, sind frei. Große Magazine der Familien AR 15, M14, Steyr und Kalaschnikow sind verboten, weil sie auch in Halbautomaten verwendet werden.
  • Magazinbegrenzer ändern nichts: Es zählt die Kapazität ohne Begrenzer.
  • Pistolenmagazin im Gewehr: Ein Pistolenmagazin bis 20 Patronen dürfen Sie neben einem halbautomatischen Gewehr besitzen, auch wenn es hineinpasst. Ein Pistolenmagazin mit mehr als 10 Patronen dürfen Sie aber nur mit Bewilligung (Kategorie A) in das Gewehr einsetzen.
  • Wer eine Bewilligung für einen Halbautomaten mit großem Magazin hat, darf für diese Waffe weitere passende große Magazine ohne eigene Bewilligung kaufen. Der Kauf wird der Behörde gemeldet.

Quelle: § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 7–10 und Abs. 3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 31–37

Was gehört zur Kategorie B?

Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen – soweit sie nicht verboten oder Kriegsmaterial sind. Sie brauchen dafür eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.

  • Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen mit Treibladung und einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.
  • Repetierflinten sind Schrotgewehre (glatter Lauf), die von Hand über eine Vorrichtung nachgeladen werden. Pumpguns gehören aber zur Kategorie A.
  • Halbautomaten schießen pro Abzug einen Schuss und laden selbst nach.
  • Mehr zur Bewilligung: Waffenbesitzkarte (WBK) und Waffenpass.

Quelle: §§ 3, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 45–46

Was gehört zur Kategorie C?

Alle Schusswaffen, die nicht zu A oder B gehören – etwa Repetierbüchsen oder Kipplaufwaffen wie Bock- und Doppelflinten (Repetierflinten und Halbautomaten sind Kategorie B). Dazu kommen Waffen, die nach dem 8. April 2016 nach EU-Standard deaktiviert wurden.

  • Die frühere Kategorie D (Flinten mit glattem Lauf) gehört heute zur Kategorie C.
  • Für Kauf und Besitz brauchen Sie eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Kategorie C, eine gültige Jagdkarte oder eine WBK bzw. einen Waffenpass für Kategorie A oder B. Mehr unter WBK für Kategorie C.
  • Mindestalter grundsätzlich 21 Jahre, mit Ausnahmen ab 18 – Details.
  • Beim Kauf muss jede Waffe der Kategorie C unverzüglich bei einem ermächtigten Waffenhändler registriert werden. Sie bekommen eine Registrierungsbestätigung.
  • Deaktivierte Waffen: Wurde eine Waffe nach dem 8. April 2016 nach der EU-Durchführungsverordnung 2015/2403 deaktiviert, ist sie trotzdem Kategorie C. Sie brauchen also auch dafür eine Berechtigung.
  • Salutwaffen, die vorher Kategorie C waren, gehören ebenfalls dazu.

Quelle: § 30, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 61, 68, 107

Ändert ein Umbau die Kategorie?

Grundsätzlich nein. Wird eine Waffe aber zu einer höheren Kategorie umgebaut, zählt die höhere Kategorie.

  • Ausnahme: eine Deaktivierung nach den Vorschriften (siehe Kategorie C).
  • Als Schusswaffe gilt auch ein Gegenstand, der wie eine Schusswaffe aussieht und sich wegen Bauweise oder Material zu einer umbauen lässt.
  • Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die nur noch Knallpatronen, Gase oder Flüssigkeiten abfeuern. Sie bleiben in der Kategorie, die sie vor dem Umbau hatten.
  • Schreckschusswaffen wurden von Anfang an nur für Knallpatronen, Gase oder Flüssigkeiten gebaut. Wurden sie am oder nach dem 14. September 2018 in der EU hergestellt oder eingeführt und entsprechen sie nicht den EU-Vorgaben, gelten sie als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.

Quelle: § 2 Abs. 4, §§ 3a, 3b WaffG; BMI-Rundschreiben S. 5, 7, 31

Gelten die Kategorien auch für Waffenteile?

Ja. Für wesentliche Teile gelten dieselben Regeln wie für die Waffe selbst – etwa für Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und Griffstück.

Das gilt, wenn der Teil verwendungsfähig und kein Kriegsmaterial ist – auch wenn er in einen anderen Gegenstand eingebaut ist. Magazine sind keine wesentlichen Teile. Was sich mit der Novelle geändert hat und wie viele Teile Sie besitzen dürfen, lesen Sie unter Wesentliche Teile.

Quelle: § 2 Abs. 2 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 5, 32

Was gilt für Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen und Vorderlader?

Sie gehören zu den minderwirksamen Waffen. Für sie gelten nur einzelne Regeln des Waffengesetzes – die Regeln über WBK und Registrierung gehören nicht dazu.

Dazu gehören:

  • Luftdruck- und CO2-Waffen mit einem Kaliber unter 6 mm
  • Zimmerstutzen
  • Prangerstutzen
  • Waffen mit Lunten-, Rad- oder Steinschloss (egal wie alt) und einschüssige Waffen mit Perkussionszündung (Zündhütchen)
  • andere Schusswaffen, die vor 1871 erzeugt wurden

Nicht dazu gehören laut Innenministerium Flobertwaffen und Kleinkalibergewehre – das sind normale Schusswaffen.

Was trotzdem gilt (Auswahl):

  • Unter 18 dürfen Sie sie nicht besitzen. Ab 16 ist eine Ausnahme für Jagd oder Sport möglich – siehe Jugendliche und Waffen.
  • Ein Waffenverbot gilt auch für diese Waffen.
  • Sie müssen sicher verwahrt werden.
  • Führen (die Waffe bei sich haben) dürfen Sie sie nur wie eine Waffe der Kategorie C, z. B. mit Waffenpass oder gültiger Jagdkarte.
  • Die Regeln für Reisen in andere EU-Länder gelten – siehe Reisen & EU-Feuerwaffenpass.

Prangerstutzen werden laut Innenministerium nicht im Zentralen Waffenregister registriert.

Quelle: § 45, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 12, 15, 34 Abs. 1 und 2, §§ 36–40 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 14, 115–116, 172

Sind Softairwaffen Waffen?

Laut Innenministerium nein – Softairwaffen sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Im Handel dürfen sie aber nicht an Personen unter 18 verkauft werden.

Für den gewerblichen Verkauf von Softairwaffen und Paintball-Markierern gilt die Softairwaffenverordnung 2013: kein Verkauf an Personen unter 18, nicht auf Märkten und nicht in Selbstbedienung. Mehr unter Jugendliche und Softair.

Quelle: § 2 Softairwaffenverordnung 2013; BMI-Rundschreiben S. 267

Ich weiß nicht, welche Kategorie meine Waffe hat – wer klärt das?

Die Waffenbehörde stellt auf Antrag fest, zu welcher Kategorie eine bestimmte Waffe gehört – und ob sie eine minderwirksame Waffe ist.

  • Die Behörde entscheidet mit Bescheid.
  • Bei Kriegsmaterial entscheidet der Verteidigungsminister.
  • Innen- und Verteidigungsministerium dürfen die Ergebnisse im Internet veröffentlichen.
  • Welche Behörde für Sie zuständig ist: Waffenbehörde.

Quelle: § 44, § 48 Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 110

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Quellen

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.

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