Ratgeber Waffenrecht

Waffen aufbewahren und transportieren: Die Regeln in Österreich

Das Waffengesetz sagt in einem Satz: „Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren.“ Was „sicher“ heißt, regelt die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung: Sie müssen Ihre Waffen in zumutbarer Weise davor schützen, dass jemand Unbefugter sie an sich nimmt oder benutzt. Einen bestimmten Tresor schreibt das Gesetz nicht vor. Weiter unten finden Sie, wie das Innenministerium das in der Praxis auslegt – etwa für das Auto oder das Hotel.

Stand: 07.11.2026 · Verantwortlich: Christoph Hanz, Geschäftsführer der Hanz GmbH

Was steht im Gesetz genau zur Verwahrung?

Das Waffengesetz selbst sagt nur: „Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren.“ Die Einzelheiten stehen in § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung.

Alle Bestimmungen zur Verwahrung im Überblick:

BestimmungWas drinsteht – in einfachen Worten
§ 15 WaffGSchusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden. Der Innenminister regelt per Verordnung, wann das der Fall ist.
§ 3 Abs. 1 2. WaffVSicher verwahrt ist eine Waffe, wenn Sie sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützen – also davor, dass jemand sie an sich nimmt oder unbefugt benutzt.
§ 3 Abs. 2 2. WaffVVier Umstände sind für die Beurteilung besonders wichtig: Ort, Schutz vor Aufbrechen, Schutz vor Mitbewohnern, Schutz vor zufälligem Zugriff (Details).
§ 3 Abs. 3 2. WaffVWer so verwahrt, wie es ihm der Händler beim Kauf erklärt hat, ist geschützt – außer der Mangel war deutlich erkennbar.
§ 8 Abs. 1 Z 2 WaffGWer Waffen voraussichtlich nicht sorgfältig verwahrt, ist nicht verlässlich – und bekommt keine WBK bzw. verliert sie.
§ 16 WaffGAb 20 Schusswaffen an einem Ort oder Munition in großem Umfang: Meldung an die Behörde.
§ 4 2. WaffV, § 8 Abs. 6 WaffGKontrolle durch die Polizei; wer den Nachweis verweigert, gilt als nicht verlässlich.
§ 41a Abs. 3 WaffGBei kleinen Mängeln, die rasch behoben werden, wird die WBK nicht entzogen.
§ 51 Abs. 1 Z 8 und 9 WaffGUnsichere Verwahrung und fehlende Meldung sind strafbar: 900 bis 5.000 €.
§ 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 47 Abs. 4e WaffGWer bei Jugendlichen und Traditionsschützen verantwortlich ist.

Quelle: §§ 8, 11, 14, 15, 16, 41a, 47, 51 WaffG; §§ 3, 4 2. WaffV (RIS, Fassung vom 07.11.2026)

Wann ist eine Waffe „sicher verwahrt“?

Wenn Sie sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützen – also davor, dass jemand sie an sich nimmt oder unbefugt benutzt. Das gilt für alle Schusswaffen und für Munition.

Die Verordnung nennt vier Umstände, die für die Beurteilung „insbesondere“ maßgeblich sind – es kann also auch noch andere geben:

  1. Der Ort. Die Waffe wird an einem Ort verwahrt, der mit Ihrer Rechtfertigung oder Ihrem Bedarf zusammenhängt, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Räumen Dritter, zum Beispiel in einem Banksafe.
  2. Schutz vor Aufbrechen. Behältnis oder Raum müssen gegen Gewalt geschützt sein. Wie einbruch- oder aufbruchsicher, hängt von der Anzahl und der Gefährlichkeit der Waffen und der Munition ab: je mehr und je gefährlicher, desto sicherer.
  3. Schutz vor Mitbewohnern, die die Waffen und die Munition nicht verwenden dürfen.
  4. Schutz vor zufälligem Zugriff von Menschen, die rechtmäßig anwesend sind – zum Beispiel Gäste.

„Zumutbar“ heißt: Verlangt wird nicht absolute Sicherheit, sondern ein Schutz, den man von Ihnen vernünftigerweise erwarten kann.

Quelle: § 15 WaffG; § 3 Abs. 1 und 2 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 229–230

Brauche ich einen bestimmten Tresor?

Nein. Weder das Gesetz noch die Verordnung schreiben einen bestimmten Tresor oder eine bestimmte Sicherheitsstufe vor. Entscheidend ist, dass der Schutz zur Anzahl und Gefährlichkeit Ihrer Waffen passt.

Laut Innenministerium sind die vier Umstände der Verordnung Maßstäbe für die Beurteilung, keine Gebote oder Verbote.

Quelle: § 15 WaffG; § 3 Abs. 2 Z 2 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 229

Was bringt es mir, wenn ich so verwahre, wie es mir der Händler erklärt hat?

Sie sind geschützt: Verwahren Sie die Waffe so, wie es Ihnen der Händler erklärt hat, bei dem Sie sie gekauft haben, darf Ihnen ein Mangel nur angelastet werden, wenn er für einen sorgfältigen Waffenbesitzer deutlich erkennbar war.

Das gilt für alle Schusswaffen. Fragen Sie beim Kauf also ruhig nach, wie Sie Ihre Waffe richtig verwahren.

Quelle: § 3 Abs. 3 2. WaffV

Wer ist für die sichere Verwahrung verantwortlich?

Grundsätzlich der Besitzer der Waffe. Das Gesetz regelt aber einige Sonderfälle.

  • Jugendliche ab 16 mit Ausnahmebewilligung: Verantwortlich ist der gesetzliche Vertreter, meist die Eltern.
  • Jugendliche am Schießstand: der gesetzliche Vertreter – außer ein anderer Erwachsener mit WBK, Waffenpass oder gültiger Jagdkarte übernimmt die Verantwortung.
  • Traditionelle Schützenvereinigungen: Haben Mitglieder ihre Kategorie-C-Waffen mit Bestätigung der Vereinigung, trägt die Vereinigung die Verantwortung für die sichere Verwahrung.
  • Waffenhändler: Für die Waffen, mit denen sie handeln, gilt das Waffengesetz bei der Verwahrung nicht.

Quelle: § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 4e WaffG

Warum ist die Verwahrung so wichtig für meine WBK?

Weil sie Teil Ihrer Verlässlichkeit ist: Wer voraussichtlich Waffen nicht sorgfältig verwahrt, ist laut Gesetz nicht verlässlich – und bekommt keine WBK oder keinen Waffenpass bzw. verliert sie.

Quelle: § 8 Abs. 1 Z 2, § 41a Abs. 3 WaffG

Was passiert, wenn ich Waffen nicht sicher verwahre?

Das ist eine Verwaltungsübertretung: 900 bis 5.000 €, im Wiederholungsfall 1.800 bis 7.000 € oder bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe. Außerdem kann die Behörde Ihnen WBK oder Waffenpass entziehen.

  • Laut Innenministerium kann auch eine unsicher verwahrte Waffe der Kategorie C dazu führen, dass Ihnen die Urkunde für Kategorie B entzogen wird.
  • Ausnahme vom Entzug: Die Behörde muss davon absehen, wenn alle drei Punkte zutreffen: Ihr Verschulden ist geringfügig, die Folgen sind unbedeutend, und Sie stellen den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb der Frist her, die Ihnen die Behörde setzt. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen.
  • Auch der Versuch ist strafbar. Wer eine Waffe freiwillig abliefert, bevor die Behörde vom Verschulden erfährt, wird nicht bestraft.

Quelle: § 8 Abs. 1 Z 2, § 15, § 41a Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 26, 125, 230–231

Wann darf die Polizei meine Verwahrung kontrollieren?

Immer, wenn die Behörde Ihre Verlässlichkeit prüft: beim Antrag auf WBK oder Waffenpass und bei jeder Überprüfung (etwa alle 5 Jahre). Die Polizei kommt dann an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr.

Was die Verordnung genau regelt:

  • Bei jeder Prüfung und Überprüfung der Verlässlichkeit muss die Behörde eine Kontrolle der sicheren Verwahrung Ihres aktuellen Besitzstands anordnen. Durchführen muss sie die Polizei – und sie muss Ihnen die Anordnung der Behörde zeigen.
  • Außerhalb von Montag bis Samstag, 7 bis 20 Uhr, nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung – oder wenn die Kontrolle sonst aus Gründen bei Ihnen lange nicht möglich wäre.
  • Die Kontrolle ist ohne unnötige Belästigung oder Störung durchzuführen.
  • Hat die Polizei aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel, kann sie Sie auch sonst auffordern, die sichere Verwahrung nachzuweisen. Das gilt für Waffen, für die Sie eine Urkunde brauchen. Einen Verdacht muss sie der Behörde melden.

Laut Innenministerium: Die Kontrolle umfasst Waffen der Kategorie B (und allenfalls A). Fallen Mängel bei Kategorie C auf, wird auch dagegen eingeschritten. Ein Recht, Ihre Wohnung zu betreten, gibt die Aufforderung nach Zweifeln nicht.

Wer sich bei der Überprüfung weigert, die Waffen samt Urkunden vorzuzeigen – oder trotz begründeter Zweifel die sichere Verwahrung nachzuweisen –, gilt als nicht verlässlich. Mehr zur Überprüfung: WBK-Überprüfung.

Quelle: § 8 Abs. 6, § 41, § 41a Abs. 1 WaffG; § 4 Abs. 1 bis 4 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 237–238

Muss ich es melden, wenn ich viele Waffen habe?

Ja. Wer 20 oder mehr Schusswaffen nahe beieinander verwahrt, muss das der Behörde melden und sagen, wie er sie sichert. Hat sich die Zahl seit der letzten Meldung verdoppelt, ist eine neue Meldung fällig.

  • Es zählen Schusswaffen jeder Art. Melden muss, wer die Waffen verwahrt – egal, wem sie gehören. Das gilt auch für Vereine.
  • Zuständig ist die Behörde für den Ort, an dem die Waffen lagern.
  • Reichen die gemeldeten Sicherungen nicht, schreibt Ihnen die Behörde mit Bescheid Verbesserungen vor – mit einer angemessenen Frist.
  • Setzen Sie sie nicht rechtzeitig um oder bekommt die Behörde keinen Zutritt, kann sie die Maßnahmen selbst durchführen lassen (Ersatzvornahme), Ihre Verlässlichkeit überprüfen oder Ihnen verbieten, dort 20 oder mehr Waffen bzw. so viel Munition zu verwahren. Eine Beschwerde gegen dieses Verbot hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Dasselbe gilt für Munition in großem Umfang – siehe große Mengen Munition.
  • Wer die Meldung unterlässt oder gegen ein Verwahrungsverbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung: 900 bis 5.000 €.

Quelle: § 16 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Z 8 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 27–28

Wie darf ich eine Waffe transportieren?

Ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und nur, um sie von einem Ort zum anderen zu bringen. Ihre waffenrechtliche Urkunde müssen Sie dabeihaben.

  • „Geladen“ ist eine Waffe, wenn eine Patrone im Patronenlager oder im eingesetzten Magazin ist.
  • Offen tragen ist kein Transport. Ein Holster ist in der Regel kein geschlossenes Behältnis. Ein Schloss am Behältnis ist nicht nötig.
  • Die Urkunde (z. B. WBK oder Waffenpass) müssen Sie der Polizei auf Verlangen zur Kontrolle geben.
  • Wer eine Waffe anders bei sich hat, „führt“ sie. Dafür braucht es einen Waffenpass. Kategorie-C-Waffen dürfen außerdem u. a. Inhaber einer gültigen Jagdkarte führen. In Wohn- oder Betriebsräumen oder auf einem eingefriedeten Grundstück gilt es mit Zustimmung des Berechtigten nicht als Führen.

Für Sportschützen mit Kategorie-C-Waffen auf dem Weg zum Schießstand: Transport zum Schießstand.

Quelle: § 7, § 34 Abs. 2, § 41c Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 11

Was tun, wenn eine Waffe gestohlen wird oder verloren geht?

Sofort der nächsten Polizeiinspektion oder Sicherheitsbehörde melden. Bekommen Sie die Waffe später zurück, melden Sie auch das sofort.

Ist Ihre WBK, Ihr Waffenpass oder ein anderes Dokument weg, lesen Sie hier weiter: WBK verloren oder gestohlen.

Quelle: § 41g, § 41c Abs. 2 WaffG

Praxis: Reicht ein Abzugsschloss? Und wohin mit dem Schlüssel?

Laut Innenministerium reicht ein Abzugsschloss allein nicht, ebenso wenig das Herausnehmen des Verschlusses. Die Waffe muss zusätzlich vor Diebstahl geschützt sein.

  • Kinder und Jugendliche dürfen laut Innenministerium keinen direkten Zugriff auf Waffen haben, die nur mit Abzugsschloss oder ohne Verschluss gesichert sind.
  • Schlüssel: Ist die Wohnung sicher versperrt und niemand anderer darf dort sein, müssen Sie laut Innenministerium den Schlüssel zum Waffenschrank nicht noch extra verstecken.
  • Haben Jugendliche ab 16 eine Ausnahmebewilligung für eine Waffe, sind die Eltern für die sichere Verwahrung verantwortlich. Mehr dazu: Jugendliche und Waffen.

Quelle: § 11 Abs. 2 WaffG; 2. WaffV § 3 Abs. 2; BMI-Rundschreiben S. 230

Praxis: Dürfen mein Partner und ich einen gemeinsamen Tresor haben?

Laut Innenministerium ja, wenn beide selbst eine Berechtigung für Kategorie B haben. Wer keine waffenrechtliche Urkunde hat, darf keinen Zugang zu Waffen der Kategorie B haben.

Gibt es besondere Umstände – etwa Selbstmordgefahr, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Partners –, müssen die Waffen laut Innenministerium getrennt verwahrt werden, sodass der Partner keinen Zugriff hat. Das gilt auch, wenn die Behörde davon nichts weiß.

Quelle: BMI-Rundschreiben S. 231–232

Praxis: Darf das Jagdgewehr an der Wand hängen? Und die Munition im selben Schrank liegen?

Laut Innenministerium dürfen Waffen der Kategorie C an der Wand hängen, wenn sie in einer versperrbaren Waffenhalterung gesichert sind. Waffen und Munition dürfen Sie gemeinsam verwahren.

Eine Pflicht, Waffen und Munition getrennt aufzubewahren, steht laut Innenministerium nicht im Gesetz. Beides muss aber sorgfältig verwahrt sein. Mehr zur Munition: Munition aufbewahren.

Quelle: 2. WaffV § 3 Abs. 2 Z 2; BMI-Rundschreiben S. 236

Praxis: Darf ich eine Waffe im Auto lassen?

Waffen der Kategorie B (z. B. Pistolen) und verbotene Waffen laut Innenministerium grundsätzlich nicht. Waffen der Kategorie C nur kurz: tagsüber höchstens 6 Stunden, bei Dunkelheit höchstens 3 Stunden – und nur unter Bedingungen.

Laut Innenministerium ist eine Waffe der Kategorie C im Auto in der Regel sicher verwahrt, wenn:

  1. sie nur kurz dort bleibt (tagsüber höchstens 6, bei Dunkelheit höchstens 3 Stunden),
  2. sie gegen Schussabgabe gesichert ist – z. B. mit Abzugsschloss oder ohne Verschluss,
  3. sie im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum liegt oder im versperrten Fahrgastraum von außen nicht erkennbar ist,
  4. niemand nach den Umständen vermuten kann, dass Waffen im Auto sind,
  5. sie bei einem Auto mit leicht abnehmbarem Verdeck (Cabrio) zusätzlich fest mit einem tragenden Teil des Fahrzeugs verbunden ist.

In einem unversperrten Auto ist keine Waffe sicher verwahrt. Und: Ein Waffenkoffer im Auto, das bei einem Schießbewerb parkt, ist laut Verwaltungsgerichtshof nicht sicher verwahrt – auch nicht im versperrten Auto, weil jeder Waffen darin vermuten kann.

Quelle: BMI-Rundschreiben S. 232–236 (mit VwGH 20.05.1994, 93/01/0769, und VwGH 22.11.2005, 2005/03/0036)

Praxis: Tankstelle, Raststätte, Hotel – wohin mit der Pistole?

Laut Innenministerium darf die Pistole kurz im Auto oder am Tisch bleiben, wenn sie entladen in einem massiven, versperrten Koffer ist und eine erwachsene Vertrauensperson dabei ist. Im Hotel: im Hotelsafe oder in einem Raum, zu dem nur Sie Zugang haben.

  • Tankstelle: kurz im Auto lassen, entladen, im massiven versperrten Pistolenkoffer, und eine erwachsene Person, die keine Zufallsbekanntschaft ist (z. B. Ihre Ehefrau, kein Autostopper), bleibt im Auto.
  • Raststätte oder Lokal: kurz den Tisch verlassen geht ebenso – die Vertrauensperson passt auf den Koffer auf (nicht z. B. die Kellnerin).
  • Hotel oder Privatpension: Hotelsafe oder ein Raum, den das Hotel nur Ihnen für diese Zeit zur Verfügung stellt.

Quelle: BMI-Rundschreiben S. 236–237

Passt dazu

Quellen

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.

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