Ratgeber Waffenrecht

Waffe privat verkaufen oder kaufen: So läuft es seit 2026

Seit 28. April 2026 dürfen Privatpersonen Schusswaffen der Kategorien A, B und C nicht mehr direkt untereinander verkaufen oder verschenken. Der Verkauf muss über einen ermächtigten Waffenhändler laufen – Käufer und Verkäufer kommen dafür gemeinsam ins Geschäft. Wir übernehmen das für Sie.

Stand: 07.11.2026 · Verantwortlich: Christoph Hanz, Geschäftsführer der Hanz GmbH

Darf ich meine Waffe noch privat verkaufen?

Ja – aber nur unter Einbindung eines ermächtigten Waffenhändlers. Das gilt für jeden Eigentumswechsel zwischen Privatpersonen, also auch für Schenkungen.

Das gilt für die Kategorien A (mit Ausnahmebewilligung), B und C. Bei Waffen, die Kriegsmaterial sind, meldet der Händler den Verkauf dem Verteidigungsministerium.

Quelle: § 18 Abs. 3c, § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 4 WaffG; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026

Was prüft der Händler?

Die Identität von Käufer und Verkäufer, ob der Käufer die Waffe erwerben darf, ob eine Wartefrist gilt und ob gegen den Käufer ein Waffenverbot besteht.

Danach meldet der Händler den Verkauf über das Zentrale Waffenregister.

Besteht gegen den Käufer ein Waffenverbot – auch ein vorläufiges –, zeigt das Register „Rechtsgeschäft nicht möglich“. Der Kauf kann dann nicht stattfinden, und der Händler muss die Behörde verständigen.

Quelle: § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 4 und 6 WaffG; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026 (Folie 24)

Müssen Käufer und Verkäufer beide kommen?

Ja. Nur so kann die Identität beider Seiten geprüft werden. So sieht es auch das Innenministerium.

Quelle: BMI-Informationsschreiben 05.12.2025 (Frage 4); BMI-Rundschreiben S. 95

Wie läuft der Privatverkauf bei uns ab?

Ohne Termin während unserer Öffnungszeiten gemeinsam mit Ausweis vorbeikommen – wir prüfen und registrieren. Gilt eine Wartefrist, bleibt die Waffe 4 Wochen bei uns.

  1. Vorbeikommen – ohne Termin, während unserer Öffnungszeiten.
  2. Käufer und Verkäufer kommen gemeinsam, jeweils mit amtlichem Lichtbildausweis. Der Käufer bringt seine Berechtigung mit.
  3. Wir prüfen im Zentralen Waffenregister: Waffenverbot und ob es für den Käufer der erste Kauf in dieser Kategorie ist.
  4. Ohne Wartefrist: Wir registrieren die Waffe auf den Käufer, er nimmt sie gleich mit.
  5. Mit Wartefrist: Wir übernehmen die Waffe und registrieren sie für die 4 Wochen auf uns. Danach registrieren wir sie auf den Käufer, und er holt sie ab – das Datum zeigt der Wartefrist-Rechner.

Tipp: Zu Stoßzeiten kann es zu kurzen Wartezeiten kommen. Am meisten los ist von 15 bis 18 Uhr – planen Sie Ihren Besuch am besten außerhalb dieser Zeit.

Quelle: § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 41f WaffG; BMI-Informationsschreiben 05.12.2025 (Frage 3)

Welche Berechtigung muss der Käufer mitbringen?

Für Kategorie B eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass. Für Kategorie C eine WBK, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte.

  • Mitglieder einer traditionellen Schützenvereinigung bringen für Kategorie C die Bestätigung ihrer Vereinigung mit.
  • Für Kategorie A braucht der Käufer die passende Ausnahmebewilligung.

Quelle: § 28 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 47 Abs. 4e WaffG; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026

Was kostet der Privatverkauf über uns?

50 € für die Registrierung, 100 € wenn die Waffe die 4-wöchige Wartefrist bei uns verwahrt wird.

LeistungPreis
ZWR-Registrierung Privatverkauf50 €
Gebühr für die vierwöchige Verwahrung50 €
Registrierung Privatverkauf mit Verwahrung100 €
ZWR-Auszug und Verbotsanfrage25 €

Und wenn ich eine Waffe nur verleihe?

Beim Verleihen ohne Eigentumswechsel muss die Übergabe nicht beim Händler stattfinden, und es gilt keine Wartefrist. Der Entleiher muss aber zum Besitz berechtigt sein. Dauert die Leihe länger als 3 Werktage, muss sie gemeldet werden.

  • Mehr als 3 Werktage – Meldepflicht, und zwar sofort:
    • Kategorie B: Verleiher und Entleiher zeigen die Leihe unverzüglich schriftlich der Waffenbehörde des Entleihers an. In die Anzeige gehören: Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, Namen und Adressen beider, die Nummern ihrer WBK oder Waffenpässe und das Datum.
    • Kategorie C: Die Waffe wird unverzüglich beim Waffenhändler auf den Entleiher registriert (Eintrag im Zentralen Waffenregister).
  • Bis zu 3 Werktage: keine Meldung. Beide bewahren aber die Daten der Waffe und der Personen mindestens 6 Monate auf und legen sie der Behörde auf Verlangen vor.
  • Werktage sind laut Innenministerium Montag bis Freitag. Früher hatte man für die Meldung 6 Wochen Zeit, jetzt muss sie sofort erfolgen.

Quelle: § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 7 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 70; BMI-Informationsschreiben 05.12.2025

Was gilt bei Kommission, Verwahrung oder Reparatur beim Händler?

Geben Sie uns eine Waffe zur Verwahrung oder zum Verkauf in Kommission, melden wir das der Behörde. Eine Reparatur dagegen wird nicht umregistriert.

Bei einer Reparatur bekommen Sie von uns einen Reparaturauftrag als Bestätigung.

Quelle: § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 10–11, 59

Ich lasse eine Waffe vernichten oder bringe sie ins Ausland – was muss ich tun?

Das müssen Sie sofort der Behörde melden und belegen, wo die Waffe geblieben ist.

Geht die Waffe ins Ausland, gehören in die Meldung auch Name und Adresse des Erwerbers sowie die Daten der Waffe.

Quelle: § 28 Abs. 8, § 34 Abs. 8 und 9 WaffG

Der Käufer wohnt in einem anderen EU-Land – was nun?

Er übergibt eine schriftliche, begründete Erklärung, dass er die Waffe nur in Österreich besitzen will – oder macht glaubhaft, dass er sie sofort in sein Wohnsitzland bringt (z. B. mit Erlaubnisschein).

  • Der Händler kann die Waffe auch direkt in das Wohnsitzland schicken.
  • Für Kategorie B braucht der Käufer für die österreichische Bewilligung die vorherige Einwilligung seines Wohnsitzstaates. Hat er schon eine ältere österreichische WBK (vor 28.04.2026), braucht er diese Einwilligung für jeden einzelnen Kauf.
  • Auch wer in Österreich nur einen Nebenwohnsitz oder gar keinen Wohnsitz hat, kann registriert werden. Eingetragen wird dann der Lebensmittelpunkt, mindestens das Land.

Quelle: § 20 Abs. 3, § 34 Abs. 5, § 58 Abs. 29 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 70, 162–163; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026 (Folien 4–6)

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Quellen

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.

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