Ratgeber Waffenrecht

Waffenbesitzkarte (WBK): Voraussetzungen, Ablauf und Kosten

Mit der Waffenbesitzkarte (WBK) dürfen Sie Schusswaffen kaufen und besitzen, aber nicht bei sich tragen (führen) – erlaubt ist nur der Transport. Für eine WBK der Kategorie B brauchen Sie grundsätzlich: 25 Jahre, einen Grund (Rechtfertigung), ein psychologisches Gutachten und den Waffenführerschein. Die erste WBK gilt 5 Jahre.

Stand: 07.11.2026 · Verantwortlich: Christoph Hanz, Geschäftsführer der Hanz GmbH

Was erlaubt die Waffenbesitzkarte?

Den Kauf und Besitz von Schusswaffen. Das Führen – also die Waffe bei sich zu haben – erlaubt nur der Waffenpass.

  • Eine WBK für Kategorie B (z. B. Pistolen) berechtigt auch zu Kauf und Besitz von Waffen der Kategorie C (z. B. Jagdgewehre).
  • Transport ist erlaubt: Wer die Schusswaffe ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und nur von einem Ort zum anderen bringt, „führt“ sie nicht. „Ungeladen“ heißt: keine Patrone im Lauf und keine im eingesetzten Magazin. Ein Holster ist kein geschlossenes Behältnis.
  • In Wohn- oder Betriebsräumen oder auf einem eingezäunten Grundstück „führt“ man die Waffe ebenfalls nicht – wenn der Berechtigte (z. B. Eigentümer oder Mieter) zustimmt.

Quelle: § 7, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 11

Welche Voraussetzungen brauche ich für eine WBK?

Mindestalter, Verlässlichkeit, eine Rechtfertigung, ein positives psychologisches Gutachten und den Nachweis, dass Sie sicher mit Waffen umgehen können.

  • Alter: grundsätzlich 25 Jahre (Kategorie B) bzw. 21 Jahre (Kategorie C) – Ausnahmen siehe unten
  • Staatsbürgerschaft: EWR-Bürger haben einen Anspruch. Bei anderen entscheidet die Behörde nach Ermessen. Keine Waffen dürfen besitzen: Asylwerber, Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt und Drittstaatsangehörige, die in Österreich leben und keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (oder eine gleichgestellte Karte) haben.
  • Verlässlichkeit: u. a. keine Alkohol- oder Suchtkrankheit, keine psychische Krankheit, keine bestimmten Verurteilungen (z. B. Gewaltdelikte, Tierquälerei), kein Waffenverbot. Getilgte Verurteilungen zählen nicht.
  • Rechtfertigung: ein Grund für den Besitz – siehe unten
  • Psychologisches Gutachten – in der Regel nicht nötig mit gültiger Jagdkarte und für Polizei, Justizwache und Berufssoldaten mit Dienstwaffe (Details)
  • Waffenführerschein (Nachweis des sachgemäßen Umgangs) – bei uns als Kurs
  • Männer mit österreichischer Staatsbürgerschaft: Nachweis über das Ergebnis der Stellung bzw. den geleisteten Wehr- oder Zivildienst – auch Jäger, auch bei einer Erweiterung
  • Zivildiener: Ab Eintritt der Zivildienstpflicht ist der Besitz von Kategorie-B-Waffen 15 Jahre lang verboten. Für Jagd, Schießsport oder traditionelle Schützen kann die Landespolizeidirektion eine Ausnahme erteilen. Eine WBK nur für Kategorie C ist laut Innenministerium möglich.

Quelle: §§ 8, 11a, 21, 22, 35, 41, § 58 Abs. 38 WaffG; § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz; § 5 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 11–16, 174–175, 269–270

Ab welchem Alter bekomme ich eine WBK?

Für Kategorie B grundsätzlich ab 25 Jahren, für Kategorie C ab 21 Jahren.

WerKategorie BKategorie C
Grundsätzlich25 Jahre21 Jahre
Jäger mit gültiger Jagdkarte (wenn für die Jagd nötig)21 JahreJagdkarte genügt (Jungjäger 16–18: zusätzlich Ausnahmebewilligung)
Sportschützen (im Sinne des Waffengesetzes)21 Jahre18 Jahre
Schießsport, Jagd oder Beruf nachgewiesen (Ermessen der Behörde)–18 Jahre
Mitglieder einer traditionellen Schützenvereinigung–18 Jahre, mit Bestätigung der Vereinigung (ohne WBK)
Soldaten mit Dienstverhältnis zum Bundesheer, Offiziere und Unteroffiziere der Miliz18 Jahre18 Jahre
Beruflicher Bedarf (Ermessen der Behörde)18 Jahre18 Jahre
  • Für verbotene Waffen (Kategorie A) gilt immer 25 Jahre – außer für die genannten Soldaten.
  • Bei Jägern unter 25 kann die Behörde vermerken, dass Pistolen und Revolver erst ab 25 erlaubt sind, wenn sie nur Flinten oder Halbautomaten für die Jagd brauchen.
  • Wer am 28. April 2026 jünger als 25 war und rechtmäßig Waffen der Kategorie B besaß, darf im Rahmen seiner bisherigen WBK oder seines Waffenpasses weiter erwerben, besitzen und führen.

Quelle: § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 1a, § 35 Abs. 1, § 47 Abs. 4b, 4c und 4e, § 58 Abs. 30 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 48, 68, 72

Welchen Grund (Rechtfertigung) muss ich angeben?

Sie müssen glaubhaft machen, wofür Sie die Waffe brauchen. Das Gesetz nennt vier Gründe, die jedenfalls reichen.

  • Selbstverteidigung innerhalb der Wohnung, des Betriebs oder des eigenen eingezäunten Grundstücks
  • Sammeln von Schusswaffen
  • Jagd
  • Schießsport – laut Innenministerium ist die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein in der Regel ein ausreichender Nachweis

Bei einer späteren unbefristeten WBK müssen Sie den Grund nicht neu nachweisen.

Quelle: § 22 Abs. 1 und 3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 52–54

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Ausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Foto, das psychologische Gutachten und den Waffenführerschein.

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Ein Lichtbild (Foto)
  • Eventuell Nachweis eines akademischen Grades
  • Psychologisches Gutachten (die „Mitteilung für die Behörde“)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs (Waffenführerschein)
  • Männer mit österreichischer Staatsbürgerschaft: Nachweis zur Stellung bzw. zum Wehr- oder Zivildienst

Quelle: oesterreich.gv.at „Waffenbesitzkarte – Antrag“; § 58 Abs. 38 WaffG; § 3a 1. WaffV

Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt ab?

Gutachter auswählen, Waffenführerschein machen, Antrag bei der Waffenbehörde stellen, Gutachten beibringen, Gebühr zahlen – dann stellt die Behörde die WBK aus.

  1. Gutachter auswählen. Den Psychologen müssen Sie schon im Antrag nennen. Er muss auf der Liste des Innenministeriums stehen. Nehmen Sie später einen anderen, sagen Sie das sofort der Behörde – nur der genannte Gutachter bekommt Ihre Daten.
  2. Waffenführerschein machen. Die Bestätigung darf beim Antrag höchstens 6 Monate alt sein.
  3. Antrag bei der Waffenbehörde stellen – zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.
  4. Begutachtung beim Psychologen. Sie erhalten das Gutachten und eine kurze „Mitteilung für die Behörde“. Der Behörde legen Sie nur die Mitteilung vor.
  5. Gebühr zahlen. Sie ist bei der Antragstellung im Voraus fällig.
  6. Kontrolle der Verwahrung: Die Polizei prüft im Auftrag der Behörde, ob Sie Ihre Waffen sicher verwahren.
  7. WBK erhalten – als Karte aus Kunststoff. Sie wird in der Staatsdruckerei gedruckt, das passiert etwa 1- bis 2-mal pro Woche.

Quelle: § 41 Abs. 1, § 44b, § 48 WaffG; §§ 3, 3a 1. WaffV; §§ 4, 5, 13 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 50, 111, 237

Was kostet die erste Waffenbesitzkarte?

Rund 868 € plus Umsatzsteuer auf das Gutachten: 110 € Gebühr, 678 € für das psychologische Gutachten und 80 € für den Waffenführerschein bei uns.

PostenBetrag
Gebühr für die WBK (bis zu 2 Waffen)110 €
Psychologisches Gutachten678 € + USt
Waffenführerschein bei uns (Gruppenkurs, inkl. Leihwaffe und Munition)80 €
Zusammen868 € + USt auf das Gutachten
  • Für mehr als 2 Waffen kommen bei der Gebühr 64 € dazu. Eine WBK nur für Kategorie C kostet ebenfalls 110 €.
  • Die Gebühr zahlen Sie beim Antrag im Voraus. Das Gutachten bezahlen Sie dem Psychologen ebenfalls im Voraus.
  • Jäger mit gültiger Jagdkarte brauchen in der Regel kein Gutachten und keinen Waffenführerschein.
  • Der Betrag für das Gutachten ist gesetzlich festgelegt und wertgesichert. Er wird jeweils am 1. März angepasst, wenn sich der Index um mindestens 5 % ändert.

Quelle: § 14 TP 11 Gebührengesetz laut BMI-Rundschreiben S. 50; oesterreich.gv.at; § 4 1. WaffV

Wie läuft das psychologische Gutachten ab?

Bei einem Psychologen von der Liste des Innenministeriums: Vorgespräch, mindestens 3 Tests und ein Gespräch, unter anderem über Ihre Gründe für den Waffenkauf. Kosten: 678 € plus USt.

  • Die Begutachtung erfolgt einzeln, persönlich und vor Ort – nicht online.
  • Die Reihenfolge ist fest: Vorgespräch, Tests, Gespräch. Ein klar negatives Ergebnis in einem Teil kann nicht durch ein besonders gutes in einem anderen ausgeglichen werden.
  • Die Behörde schickt Ihrem Gutachter die Daten, die er braucht – etwa Ihr Ergebnis bei der Stellung.
  • Sie bekommen das ausführliche Gutachten und eine kurze Mitteilung für die Behörde – auch per Post möglich. Nur die Mitteilung geben Sie bei der Behörde ab.
  • Das Gutachten müssen Sie 10 Jahre aufbewahren. Bei der nächsten Begutachtung geben Sie es dem Psychologen im Vorgespräch persönlich.
  • Ein positives Gutachten reicht 5 Jahre lang auch für weitere Anträge. Für mehr Waffen brauchen Sie kein neues.

Wer braucht kein Gutachten?

  • Jäger mit gültiger Jagdkarte – außer sie waren bei der Stellung „untauglich“ und es gibt Hinweise auf einen psychischen Grund. Dann kann die Behörde doch ein Gutachten verlangen.
  • Polizei, Justizwache und Berufssoldaten mit Dienstwaffe sowie Soldaten mit einer Bestätigung des Heerespersonalamts über eine positive psychologische Testung (ohne aufrechtes Dienstverhältnis höchstens 5 Jahre alt) – außer es gibt Anhaltspunkte dagegen. Die psychologische Untersuchung bei der Stellung zählt nicht.

Unsere Empfehlung finden Sie unter Waffenführerschein.

Quelle: § 41 Abs. 1, 2 und 4, § 47 Abs. 4 und 4a WaffG; §§ 1, 3, 3a, 4 1. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 117–122, 175, 215–218

Was passiert, wenn das Gutachten negativ ist?

Ein neues Gutachten zählt erst nach 12 Monaten. Nach zwei negativen Gutachten gibt es 10 Jahre lang keine WBK und keinen Waffenpass.

Ein negatives Ergebnis meldet der Psychologe der Behörde. Die 10 Jahre zählen ab dem zweiten negativen Gutachten – auch wenn Sie dazwischen ein positives bringen. Bei Jägern wird auch die Jagdbehörde informiert.

Quelle: § 41 Abs. 3 WaffG

Wie lange gilt die Waffenbesitzkarte?

Die erste WBK gilt 5 Jahre. Danach bekommen EWR-Bürger auf Antrag eine unbefristete WBK.

  • Für die unbefristete Neuausstellung verlangt das Innenministerium wieder ein psychologisches Gutachten.
  • Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Ablauf. Ein späterer Antrag zählt nur, wenn Sie durch ein unvorhersehbares Ereignis verhindert waren und den Antrag binnen 2 Wochen danach stellen.
  • Bis die Behörde über einen rechtzeitigen Antrag entschieden hat, dürfen Sie Ihre Waffen behalten. Wird der Antrag abgelehnt, müssen Sie die Waffen binnen 2 Wochen einem Berechtigten überlassen.
  • Wer schon eine unbefristete WBK hat, behält sie unbefristet.
  • Wer früher eine WBK hatte und jetzt keine mehr hat, bekommt bei einem neuen Antrag wieder zuerst eine befristete.
  • Erhöhen Sie die Zahl Ihrer Waffen, bleibt das Ablaufdatum gleich.
  • Bei Nicht-EWR-Bürgern ist die WBK immer befristet.

Quelle: § 44c WaffG; BMI-Rundschreiben S. 111–115

Wie viele Waffen darf ich mit der WBK besitzen?

Grundsätzlich 2 Waffen der Kategorie B. Für Kategorie C gibt es keine Obergrenze.

  • Mehr Kategorie-B-Waffen gibt es, wenn Sie einen Grund glaubhaft machen – etwa die Jagd, den Schießsport als Sportschütze oder das Sammeln. Als Sammler müssen Sie zeigen, dass Sie sich mit Ihrer Sammlung auskennen und die Waffen sicher verwahren.
  • Ohne eigene Rechtfertigung: auf Antrag bis zu 5, wenn seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens 5 Jahre vergangen sind.
  • Mitglieder eines Schießsportvereins: alle 5 Jahre um 2 mehr, höchstens 10 – wenn es keine Strafe nach dem Waffengesetz gibt und für die sichere Verwahrung vorgesorgt ist.
  • Für eine höhere Anzahl brauchen Sie kein neues Gutachten.
  • Haben Sie WBK und Waffenpass, zählen die Plätze zusammen. Beispiel: WBK für 5 und Waffenpass für 1 = 6 Waffen besitzen, 1 führen.
  • Waffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt oder die vor 1900 gebaut wurden, zählen nicht zur erlaubten Anzahl – eine WBK brauchen Sie trotzdem.
  • Kaufen Sie eine komplette Waffe in Einzelteilen – auf einmal oder nach und nach –, wird sie als ganze Waffe eingetragen und braucht einen freien Waffenplatz, keine Zubehörplätze.
  • Wesentliche Teile (Zubehörplätze): Zusätzlich dürfen Sie doppelt so viele wesentliche Teile (z. B. Griffstücke, Läufe) besitzen, wie Sie Waffen haben dürfen. Beispiel: WBK für 2 Waffen = 4 Zubehörplätze. Teile auf Zubehörplätzen können Sie tauschen.
  • Mehr Teile als Zubehörplätze gehen nur mit einer Bewilligung der Behörde – dafür brauchen Sie wieder einen Grund wie Jagd, Schießsport oder Sammeln. Die Teile stehen dann einzeln unter „Behördliche Eintragungen“ in Ihrem Dokument. Eine solche Eintragung gilt nur für genau dieses Teil – wird es verkauft, verfällt sie. Mehr dazu: Teile nachmelden.

Quelle: § 23 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 2 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 54–57, 68, 154–155; ARGE Zivile Sicherheit, Empfehlung 18.07.2026

Brauche ich für ein Jagdgewehr (Kategorie C) eine WBK?

Ja, seit 28. April 2026 – außer Sie haben eine gültige Jagdkarte, schon eine WBK bzw. einen Waffenpass für Kategorie A oder B, oder Sie sind Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung (mit deren Bestätigung).

  • Die WBK für Kategorie C gibt es grundsätzlich ab 21 Jahren mit einer Rechtfertigung – für beliebig viele Waffen der Kategorie C. Auch dafür brauchen Sie ein psychologisches Gutachten, außer Sie sind Jäger.
  • Jagdkarte abgelaufen? Dann haben Sie 18 Monate Zeit: Jagdkarte erneuern, WBK für Kategorie C beantragen oder die Waffen einem Berechtigten überlassen. Wird die Jagdkarte entzogen, sind es 3 Monate. Mit WBK oder Waffenpass für Kategorie B müssen Sie nichts tun.
  • Wer schon Waffen der Kategorie C besitzt: siehe Übergangsregeln.

Quelle: § 34 Abs. 1, § 35, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 4e WaffG; BMI-Rundschreiben S. 68, 71–73

Was ist der Unterschied zwischen WBK und Waffenpass?

Die WBK erlaubt Kauf und Besitz. Der Waffenpass erlaubt zusätzlich das Führen, also die Waffe bei sich zu tragen.

  • Für den Waffenpass brauchen Sie einen Bedarf: Sie sind außerhalb von Wohnung und Betrieb besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am besten mit Waffengewalt begegnet werden kann. Polizei, Militärpolizei und Justizwache haben diesen Bedarf automatisch.
  • Gebühr für den Waffenpass: 175 €, für mehr als 2 Waffen 129 € dazu. Den Bedarf prüft die Behörde auch bei einer späteren Neuausstellung wieder.
  • Inhaber eines Waffenpasses müssen beim Kauf keine Wartefrist einhalten.
  • Jäger mit gültiger Jagdkarte und einer WBK für Kategorie B dürfen diese Waffen während der Jagd und auf dem Weg dorthin und zurück führen. Eine WBK nur für Kategorie C reicht dafür nicht.

Quelle: § 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 41f WaffG; BMI-Rundschreiben S. 46–47, 50, 54

Wird die WBK später überprüft?

Ja. Die Behörde überprüft Ihre Verlässlichkeit alle 5 Jahre – dazu gehört eine Kontrolle der sicheren Verwahrung bei Ihnen zu Hause.

  • Die Kontrolle macht die Polizei im Auftrag der Behörde, an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr. Wer die Kontrolle verweigert oder die Waffen nicht vorzeigt, gilt als nicht verlässlich.
  • Ist die Verwahrung nur leicht mangelhaft, verlieren Sie die WBK nicht, wenn Sie das in der gesetzten Frist (mindestens 2 Wochen) beheben. Auch eine unsicher verwahrte Flinte kann die WBK kosten.
  • Die Behörde kann auch zwischendurch prüfen, wenn es Hinweise gibt – z. B. wird Alkohol am Steuer ab 1,2 Promille der Waffenbehörde gemeldet.
  • Bei der Überprüfung müssen Sie wieder den sachgemäßen Umgang nachweisen, z. B. mit einem Waffenführerschein (Verlängerung).

Quelle: § 8 Abs. 6, § 41a WaffG; §§ 2, 4, 5 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 26, 228–231, 237–238

Meine WBK ist verloren oder gestohlen – was tun?

Den Verlust bei der Polizei melden. Die Bestätigung über die Anzeige ersetzt die Karte 14 Tage lang – beantragen Sie ein Duplikat, gilt sie bis dahin.

  • Zuständig für das Duplikat ist die Behörde Ihres jetzigen Hauptwohnsitzes. Die Gebühr ist dieselbe wie für eine neue Karte.
  • Ihre Berechtigung geht durch den Verlust nicht verloren.
  • Ist die Karte unleserlich oder das Foto nicht mehr erkennbar, müssen Sie sie abgeben und eine neue beantragen.

Quelle: §§ 41c, 41d, 41e WaffG; BMI-Rundschreiben S. 91–93

Wo beantrage ich die WBK?

Bei der Waffenbehörde Ihres Hauptwohnsitzes: in der Regel die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat.

Wo die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist sie zuständig. In Wien stellen Sie den Antrag in einem Polizeikommissariat.

Quelle: § 48 WaffG; oesterreich.gv.at

Passt dazu

Quellen

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.

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