Waffen geerbt oder gefunden: Was ist zu tun?
Wer die Waffen eines Verstorbenen bei sich hat, muss das sofort der Waffenbehörde melden. Erben haben dann 12 Monate Zeit: eine Waffenbesitzkarte beantragen (ohne Rechtfertigung), die Waffen über einen Händler verkaufen oder darauf verzichten. Wer eine Waffe findet, bringt sie spätestens binnen 2 Tagen zur Polizei.
Wer muss geerbte Waffen melden – und wo?
Wer die Waffen des Verstorbenen in seiner Obhut hat, meldet das unverzüglich der Waffenbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) – egal, ob das Verlassenschaftsverfahren schon abgeschlossen ist.
| Kategorie | Beispiele (laut Informationsblatt des Innenministeriums) | Was tun? |
|---|---|---|
| A (verboten) | verbotene Waffen, insbesondere Pumpguns, und Kriegsmaterial | sofort mit der Waffenbehörde Kontakt aufnehmen; Kriegsmaterial bei der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle (Polizei) melden |
| B | Pistolen, Revolver, Repetierflinten, halbautomatische Waffen | bei der Waffenbehörde melden |
| C | Büchsen und Flinten (Repetiergewehre mit gezogenem Lauf, Schrotgewehre mit glattem Lauf) | bei der Waffenbehörde melden |
- Die Behörde kann die Waffen sicherstellen oder anordnen, wie sie sicher zu verwahren sind. Laut Innenministerium soll der Nachlass so weit wie möglich beim Verwalter bleiben.
- Hat ein Mensch unter 18 die Waffen in seiner Obhut, muss sein gesetzlicher Vertreter (meist die Eltern) melden.
Quelle: § 43 Abs. 1 und 6 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 106–108 (Informationsblatt)
Wie lange habe ich als Erbe Zeit?
12 Monate ab dem Erwerb des Eigentums. Laut Informationsblatt des Innenministeriums laufen die 12 Monate ab Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.
- In dieser Zeit müssen Sie die Berechtigung zum Besitz nachweisen – meist mit einer Waffenbesitzkarte – oder die Waffen einem Berechtigten überlassen.
- Haben Sie eine Bewilligung beantragt, läuft die Frist jedenfalls bis zur Entscheidung der Behörde.
- Laut Informationsblatt: Nach Ablauf der 12 Monate wird eine Waffe der Kategorie B unter Umständen unrechtmäßig besessen. Dann muss die Behörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten.
- Das Informationsblatt empfiehlt, rechtzeitig mit der Waffenbehörde Kontakt aufzunehmen.
Quelle: § 43 Abs. 2 und 4 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 106–107 (Informationsblatt)
Ich möchte die Waffen behalten – was brauche ich?
Eine Waffenbesitzkarte (oder eine Erweiterung Ihrer bestehenden). Als Erbe brauchen Sie dafür keine Rechtfertigung – außer bei verbotenen Waffen (Kategorie A) und Kriegsmaterial.
- Die übrigen Voraussetzungen gelten laut Innenministerium weiter – siehe Voraussetzungen der WBK.
- Mit einer gültigen Jagdkarte brauchen Sie für geerbte Waffen der Kategorie C keine Waffenbesitzkarte. Für Kategorie B reicht die Jagdkarte nicht.
- Waffen der Kategorie B registriert die Waffenbehörde im Zentralen Waffenregister auf Sie.
- Sie können der Behörde auch eine andere Person nennen, die die Waffen besitzen darf. Dann bekommt diese die sichergestellten Waffen.
Quelle: § 43 Abs. 2 und 4 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 106–107 (Informationsblatt), S. 109
Muss ich geerbte Gewehre der Kategorie C registrieren?
Ja. Geerbte Waffen der Kategorie C lassen Sie innerhalb von 12 Monaten ab Erwerb des Eigentums bei einem dazu ermächtigten Waffenhändler registrieren.
- Für die Registrierung brauchen Sie eine Berechtigung: Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, eine gültige Jagdkarte oder – als Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ab 18 – deren Bestätigung, dass Sie die Waffe zum Ausrücken verwenden.
- Der Händler stellt Ihnen eine Registrierungsbestätigung aus.
- Wer die Registrierung unterlässt, begeht laut Informationsblatt eine Verwaltungsübertretung.
Quelle: § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 7, § 47 Abs. 4e WaffG; BMI-Rundschreiben S. 107 (Informationsblatt)
Kann ich geerbte Waffen verkaufen?
Ja – binnen 12 Monaten, an jemanden mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpass. Waffen der Kategorie C auch an Jäger mit gültiger Jagdkarte. Der Verkauf muss bei einem Waffenhändler stattfinden.
Der Waffenhändler meldet den Verkauf der Waffenbehörde. Wie ein Verkauf über den Händler abläuft, steht unter Waffe privat verkaufen.
Quelle: § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 43 Abs. 5 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 107 (Informationsblatt)
Kann ich die Waffen einfach abgeben?
Ja. Sie können auf geerbte Waffen jeder Kategorie zugunsten der Republik Österreich verzichten und sie bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben. Geld bekommen Sie dafür nicht.
- Der Verzicht wird schriftlich erklärt und ist unwiderruflich.
- Die Behörde übernimmt die Waffe und stellt Ihnen sofort eine Bestätigung aus.
Quelle: § 7 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 107
Was passiert, wenn ich keine Bewilligung bekomme?
Dann geben Sie die Waffen binnen 2 Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung (spätestens binnen 12 Monaten) bei der Behörde ab oder überlassen sie einem Berechtigten. Bis dahin dürfen Sie sie besitzen.
- Können die Waffen niemandem Berechtigten übergeben werden, gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
- Dann steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu – wenn Sie sie binnen 12 Monaten ab dem Eigentumsübergang verlangen und der Verstorbene die Waffen besitzen durfte.
- Laut Innenministerium gibt es auch für eine Pumpgun, die in einer alten Waffenbesitzkarte eingetragen war, eine Entschädigung. Dass sie schwer verkäuflich ist, wird bei der Höhe berücksichtigt.
Quelle: § 43 Abs. 3 und 5 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 20, 108–109
Gilt für Erben die Wartefrist?
Nein. Laut Innenministerium fallen Erben nicht unter die Wartefrist. Die Regeln für Erben (Meldung, 12 Monate) gelten aber jedenfalls.
Mehr zur Wartefrist beim Kauf: Wer muss nicht warten?
Quelle: § 41f, § 43 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 95, 104
Welche Rolle spielen Notar und Verlassenschaftsgericht?
Laut Innenministerium gibt Ihnen der Notar (Gerichtskommissär) im Regelfall schon bei der Todesfallaufnahme eine erste Information und ein Informationsblatt zu den Waffen.
- Die Waffenbehörde erfährt im Regelfall über das Zentrale Waffenregister vom Tod eines Waffenbesitzers.
- Laut Innenministerium schickt sie dem Verlassenschaftsgericht eine Liste der auf den Verstorbenen registrierten Waffen und bittet, den Notar zu informieren.
- Das Gericht bzw. der Notar soll der Behörde die Namen und Anschriften der Erben nennen.
- Unternehmen die Erben nichts, nimmt die Behörde laut Innenministerium mit ihnen Kontakt auf, um den Verbleib der Waffen zu klären.
Quelle: BMI-Rundschreiben S. 105, 108
Der Verstorbene hatte für die Waffe kein Dokument – was nun?
Laut Innenministerium kommt es darauf an, ob er die Waffe besitzen durfte und nur nicht gemeldet hat – oder ob er gar keine Berechtigung dafür hatte.
- Kein Dokument (oder mehr Waffen, als die Waffenbesitzkarte erlaubt): Die Behörde schickt laut Innenministerium eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und regt an, die Waffe einzuziehen. Zieht das Gericht sie nicht ein, kann der Erbe auf Antrag eine Waffenbesitzkarte bekommen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt.
- Dokument vorhanden, Waffe nur nicht gemeldet (und die erlaubte Anzahl wäre nicht überschritten): Dann war der Verstorbene zum Besitz befugt. Laut Innenministerium gilt die Erleichterung für Erben – Sie brauchen keine Rechtfertigung.
Quelle: § 43 Abs. 4 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 108–109
Ich habe eine Waffe gefunden – was muss ich tun?
Melden Sie den Fund sofort, spätestens binnen 2 Tagen, bei der Polizei und geben Sie die Waffe dort ab. In dieser Zeit dürfen Sie die Waffe ohne Bewilligung besitzen.
- Das gilt für Schusswaffen und verbotene Waffen.
- Kriegsmaterial (z. B. Munition oder Waffen aus dem Krieg): ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheitsdienststelle (Polizei) oder Militärdienststelle melden.
- Wenn sich kein Eigentümer findet: Nach Ablauf der Jahresfrist für Fundsachen bekommt der Finder die Waffe nur, wenn er sie besitzen darf. Verlässliche EWR-Bürger mit dem nötigen Mindestalter bekommen auf Antrag eine passende Waffenbesitzkarte.
- Darf der Finder die Waffe nicht besitzen, wird sie versteigert oder über einen Waffenhändler verkauft. Den Erlös bekommt der Finder.
- Für eine gefundene Waffe der Kategorie C gilt die Registrierungspflicht, sobald der Finder Eigentümer wird.
Quelle: § 42 Abs. 2, 3, 4 und 8 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 96–97
Waffe am Dachboden oder im Keller gefunden – gilt das als Erbe oder als Fund?
Das beurteilt laut Innenministerium die Waffenbehörde: Stammt die Waffe von einem bekannten Verstorbenen, gelten die Regeln für Erben. Lässt sie sich niemandem zuordnen, gelten die Regeln für Fundwaffen.
Melden Sie eine solche Waffe deshalb der Waffenbehörde. Was bei Fundwaffen gilt, steht unter Waffe gefunden.
Quelle: §§ 42, 43 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 109
Passt dazu
Quellen
- Waffengesetz 1996, §§ 42, 43 (RIS, Fassung vom 07.11.2026)
- 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, § 7 (RIS, Fassung vom 07.11.2026)
- Bundesministerium für Inneres: Rundschreiben Waffenrecht, Stand Juli 2026 (mit Informationsblatt für Erben)
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.