Ratgeber Waffenrecht

Kennzeichnung von Waffen und Teilen: Was gilt seit 2026?

Jede Schusswaffe und jeder wesentliche Teil – Lauf, Verschluss, Gehäuse, Griffstück – muss eine dauerhafte Kennzeichnung tragen: Hersteller, Herstellungsland, Seriennummer und Jahr. Seit 28. April 2026 gilt das auch für einzelne wesentliche Teile. Geregelt ist das im Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG).

Stand: 07.11.2026 · Verantwortlich: Christoph Hanz, Geschäftsführer der Hanz GmbH

Was muss auf einer Waffe stehen?

Hersteller oder Marke, Herstellungsland oder -ort, Herstellungsnummer (Seriennummer), Herstellungsjahr und gegebenenfalls die Type.

Das Jahr ist nicht nötig, wenn es schon Teil der Herstellungsnummer ist. Ist ein Teil zu klein für alle Angaben, genügt eine Herstellungsnummer oder ein Code aus Buchstaben und Zahlen.

Quelle: § 1 Abs. 3 SchKG

Wie muss die Kennzeichnung ausgeführt sein?

Lesbar, dauerhaft und eindeutig: Schrift mindestens 1,6 mm hoch und mindestens 0,0762 mm tief, mit lateinischen Buchstaben und arabischen oder römischen Zahlen.

  • Bei Rahmen oder Gehäusen aus Kunststoff (z. B. Griffstücke) steht zumindest die Herstellungsnummer auf einer Metallplatte, die so fest eingesetzt ist, dass man sie nicht ohne Beschädigung entfernen kann.
  • Bei sehr kleinen Teilen darf die Schrift kleiner sein.
  • Das Herstellungsland darf als Kürzel angegeben werden (z. B. AT).

Quelle: § 1 Abs. 1 SchKG; §§ 1–4 SchKV

Wer muss kennzeichnen?

Wer eine Schusswaffe oder einen wesentlichen Teil in Österreich in Verkehr bringt – also Hersteller, Händler und Importeure.

Auch Privatpersonen, die eine Waffe oder einen Teil selbst aus dem Ausland nach Österreich bringen, müssen sie unverzüglich kennzeichnen lassen.

Quelle: § 1 Abs. 1 SchKG

Wer darf die Kennzeichnung anbringen?

Büchsenmacher und Waffenhändler mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung. Sie dürfen dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.

Quelle: § 1 Abs. 5 SchKG

Was ist seit 28. April 2026 neu?

Die Pflicht gilt jetzt ausdrücklich auch für einzelne wesentliche Teile. Wird ein nicht gekennzeichneter Teil von einer Waffe getrennt, muss er vor der Weitergabe gekennzeichnet werden.

Quelle: § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 3 SchKG

Gab es eine Frist zum Nachkennzeichnen?

Ja. Waffen und wesentliche Teile, die ab 14. September 2018 erworben wurden und noch nicht richtig gekennzeichnet waren, mussten innerhalb von 6 Monaten ab 28. April 2026 gekennzeichnet werden – also bis 28. Oktober 2026.

Laut ARGE Zivile Sicherheit der Wirtschaftskammer müssen Waffen, die schon vor dem 14. September 2018 bei Privatpersonen, Sammlungen oder Museen waren, nur bei einer Weitergabe gekennzeichnet werden.

Quelle: § 5 SchKG; ARGE Zivile Sicherheit, Newsletter Juli 2026

Muss ich bei meiner Waffe jeden Teil einzeln kennzeichnen lassen?

Laut Empfehlung der ARGE Zivile Sicherheit nein: Ist die ganze Waffe richtig gekennzeichnet und im Zentralen Waffenregister registriert, müssen die Teile nicht einzeln nachgekennzeichnet werden – solange sie nicht getrennt weitergegeben werden.

Quelle: ARGE Zivile Sicherheit (WKO), Empfehlung vom 30.10.2026; § 1 Abs. 2 SchKG

Welche Waffen sind ausgenommen?

Unter anderem Waffen, die schon in einem EWR-Staat oder der Schweiz nach dortigem Recht gekennzeichnet wurden, und Waffen, die vor 1900 hergestellt wurden.

  • bereits im EWR oder in der Schweiz vorschriftsmäßig gekennzeichnet
  • vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt
  • von besonderer historischer Bedeutung (stellt die Behörde fest)
  • Waffen nach § 45 WaffG, z. B. Druckluft- und CO2-Waffen unter 6 mm
  • Druckluft- und CO2-Waffen ab 6 mm Kaliber
  • Überlassung an Bund, Länder oder Gemeinden

Quelle: § 3 SchKG

Ich habe die Frist verpasst – was jetzt?

Lassen Sie die Kennzeichnung jetzt nachholen. Wer das freiwillig macht, bevor die Behörde davon erfährt, wird nicht bestraft.

Sonst drohen 900 bis 5.000 €, im Wiederholungsfall 1.800 bis 7.000 €.

Quelle: § 4 SchKG

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Quellen

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.

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