Waffengesetz-Novelle 2025: Was sich 2026 geändert hat
Die Waffengesetz-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 56/2025) gilt seit 28. April 2026 vollständig, die vierwöchige Wartefrist schon seit 1. November 2025. Hier ist jede wichtige Änderung kurz erklärt – und was Sie als Waffenbesitzer jetzt erledigen müssen.
Seit wann gilt das neue Waffengesetz?
Seit 28. April 2026. Die Wartefrist von 4 Wochen gilt bereits seit 1. November 2025.
| Datum | Was |
|---|---|
| 16.10.2025 | Novelle im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 56/2025) |
| 01.11.2025 | 4 Wochen Wartefrist beim ersten Kauf je Kategorie; Nachweis zur Stellung beim Antrag |
| 28.04.2026 | Alle übrigen Änderungen in Kraft, ebenso die neuen Durchführungsverordnungen |
Quelle: § 62 Abs. 22a und 23 WaffG; BGBl. II Nr. 95/2026 und 96/2026
Was hat sich geändert? Der Überblick
Die wichtigsten Punkte: längere Wartefrist, WBK auch für Kategorie C, höheres Mindestalter, befristete erste WBK, Privatverkauf nur über den Händler, Munition nur mit Nachweis.
| Thema | Bisher | Jetzt |
|---|---|---|
| Wartefrist | 3 Tage (Kategorie C) | 4 Wochen beim ersten Kauf je Kategorie, auch für Jäger |
| Kategorie C (z. B. Jagdgewehr) | registrieren genügte | WBK, Waffenpass, Jagdkarte oder Bestätigung einer traditionellen Schützenvereinigung nötig, WBK ab 21 Jahren |
| Mindestalter Kategorie B | 21 Jahre | 25 Jahre (Ausnahmen für Jäger, Sportschützen, Soldaten) |
| Mindestalter Kategorie A (Ausnahmebewilligung) | 21 Jahre | 25 Jahre |
| Gültigkeit der WBK | unbefristet | erste WBK bzw. erster Waffenpass 5 Jahre, danach für EWR-Bürger unbefristet |
| Psychologisches Gutachten | – | Gutachter schon im Antrag nennen; 678 € plus USt |
| Privatverkauf | direkt zwischen Privatpersonen | nur über einen ermächtigten Waffenhändler |
| Munition Kategorie C | frei erhältlich | nur mit WBK, Waffenpass, Jagdkarte oder Registrierungsbestätigung |
| Munition Kategorie B | Nachweis nur für Faustfeuerwaffen-Munition | Nachweis für alle Munition der Kategorie B |
| Registrierung Kategorie C | binnen 6 Wochen | sofort beim Kauf |
| Leihe über 3 Werktage | Meldung binnen 6 Wochen | Meldung sofort |
| Wesentliche Teile | Lauf, Verschluss, Rahmen … | auch Griffstücke, Gehäuseober- und -unterteile, Einsteckläufe (auch unter 5,7 mm) |
| Erben | 6 Monate Zeit | 12 Monate Zeit, auch für Kategorie C |
| Negatives Gutachten | neues Gutachten nach 6 Monaten | nach 12 Monaten; nach zwei negativen 10 Jahre Sperre |
| Strafen | ohne Mindeststrafe | für die wichtigsten Verstöße 900 bis 5.000 € (Wiederholung 1.800 bis 7.000 €) |
Quelle: BGBl. I Nr. 56/2025; BMI-Informationsschreiben 05.12.2025; BMI-Rundschreiben Juli 2026
Ich habe schon Waffen der Kategorie C – muss ich etwas tun?
Das hängt davon ab, seit wann eine Kategorie-C-Waffe auf Sie registriert ist und ob Sie eine Jagdkarte oder WBK haben.
| Ihre Situation | Was gilt |
|---|---|
| Sie haben eine gültige Jagdkarte oder eine WBK/einen Waffenpass für Kategorie A oder B | Nichts zu tun – Sie dürfen Kategorie C besitzen und kaufen. |
| Eine Kategorie-C-Waffe ist seit vor dem 16.10.2023 auf Sie registriert (und noch heute), Sie sind mindestens 21 Jahre alt | Sie dürfen Ihre registrierten Waffen ohne Antrag behalten. Für neue Käufe brauchen Sie aber eine Berechtigung (z. B. WBK). |
| Ihre erste noch aufrechte Registrierung ist vom 16.10.2023 oder später, ohne WBK oder Jagdkarte | Innerhalb von 2 Jahren ab 28.04.2026 eine WBK beantragen oder die Waffen einem Berechtigten überlassen. |
| Sie sind unter 21, ohne WBK oder Jagdkarte | Ebenfalls innerhalb von 2 Jahren ab 28.04.2026 beantragen oder überlassen. |
- Der Stichtag ergibt sich aus dem Gesetz: „mehr als zwei Jahre vor Kundmachung“ der Novelle am 16.10.2025.
- Bis die Frist abläuft bzw. bis über Ihren Antrag entschieden ist, dürfen Sie die Waffen behalten. Wird der Antrag abgelehnt, müssen Sie sie binnen 2 Wochen einem Berechtigten überlassen.
- Eine Kategorie-C-Waffe war nie registriert? Lassen Sie sie bei einem Waffenhändler registrieren – online geht das nicht. Wer das freiwillig nachholt, bevor die Behörde davon erfährt, wird nicht bestraft.
Quelle: § 34 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 58 Abs. 31–33 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 69, 145, 164–170
Was gilt jetzt für Griffstücke und andere Teile?
Griffstücke, Gehäuseober- und -unterteile und Einsteckläufe (auch unter 5,7 mm) sind jetzt wesentliche Teile und werden wie Waffen behandelt. Ein Wechselsystem, das Sie ab 28.04.2026 kaufen, zählt als mehrere Teile – siehe unten.
- Zubehörplätze: Pro erlaubter Waffe dürfen Sie zusätzlich 2 wesentliche Teile besitzen. Beispiel: WBK für 2 Waffen = 4 Zubehörplätze.
- Wechselsysteme ab 28.04.2026:
- Pistolen-Wechselsystem = 2 Zubehörplätze (Wechsellauf und Wechselverschluss)
- AR-15-Wechselsystem = 3 Zubehörplätze (Wechsellauf, Gehäuseoberteil und Verschlusskopf). Der Verschlussträger ist kein wesentlicher Teil.
- Wechselsysteme, die Sie vor dem 28.04.2026 gekauft haben, bleiben ein Wechselsystem und belegen weiter einen Platz. Aufgeteilt werden sie erst, wenn Sie sie privat verkaufen.
- Nachmelden: Wer solche Teile schon vor dem 28.04.2026 besessen hat, muss sie innerhalb eines Jahres ab 28.04.2026 der Waffenbehörde melden.
- Solange Ihre Zubehörplätze reichen, können Sie das bei uns erledigen: Wir melden die Teile für Sie im Zentralen Waffenregister nach. Diese Teile können Sie später tauschen.
- Haben Sie mehr Teile als Zubehörplätze, melden Sie die übrigen Teile selbst bei der Waffenbehörde. Sie bekommen ein neues waffenrechtliches Dokument, die überzähligen Teile stehen dort einzeln unter „Behördliche Eintragungen“.
- Eine Behördliche Eintragung gilt nur für genau dieses Teil und lässt sich nicht auf ein anderes übertragen. Verkaufen Sie das Teil, verfällt die Eintragung.
- Teile der Kategorie C lassen Sie innerhalb derselben Frist beim Waffenhändler registrieren.
- „Rote Glock“ 17 P: Ihr Griffstück gilt laut Innenministerium als wesentlicher Teil der Kategorie B. Wer am 28.04.2026 eine Glock 17 P oder nur das Griffstück besaß, muss das bis 27.04.2027 der Waffenbehörde melden – genauso wie oben beschrieben: im Rahmen Ihrer Zubehörplätze über uns, sonst selbst bei der Behörde. Weitergeben dürfen Sie sie nur an jemanden mit WBK oder Waffenpass für Kategorie B.
- Keine wesentlichen Teile sind laut Innenministerium zum Beispiel: Griffschalen, austauschbare Griffmodule, Schulterstützen und Schäfte von Jagdgewehren, Vorderschäfte von Kipplaufwaffen, Abzug, Federn, Bedienteile – und Magazine. Bei der SIG P320 ist nur die Abzugseinheit (FCU) das Griffstück, nicht das Griffmodul. Verbindlich klärt die Waffenbehörde auf Antrag, wozu ein Teil gehört.
Quelle: § 2 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 44, § 58 Abs. 23–28 WaffG; BMI-Informationsschreiben 05.12.2025; BMI-Rundschreiben S. 32, 152–162, 180–213 (Leitfaden wesentliche Bestandteile); BMI-Schreiben 15.06.2026; BMI-ZWR-Team 11.05.2026; Folie Hanz „Gesetzesänderung Wechselsysteme“ und Angaben Christoph Hanz (AR-15)
Wie melde ich Griffstücke und andere Teile nach, die ich schon hatte?
Die Teile müssen der Waffenbehörde gemeldet werden. Solange Ihre Zubehörplätze reichen, erledigen wir das für Sie im Zentralen Waffenregister. Haben Sie mehr Teile als Zubehörplätze, melden Sie die übrigen Teile selbst bei der Waffenbehörde.
Frist: innerhalb eines Jahres ab 28.04.2026. Bis dahin dürfen Sie Teile, die Sie vorher rechtmäßig hatten, jedenfalls besitzen. Für Teile, die Sie danach kaufen, gelten sofort die neuen Regeln.
Was sind Zubehörplätze? Zusätzlich zu Ihren Waffen dürfen Sie doppelt so viele wesentliche Teile besitzen, wie Ihre WBK oder Ihr Waffenpass Waffen erlaubt. Beispiel: WBK für 2 Waffen = 4 Zubehörplätze, WBK für 5 Waffen = 10 Zubehörplätze.
| Ihre Situation | Was passiert |
|---|---|
| Die Teile passen in Ihre freien Zubehörplätze (oder freien Waffenplätze) | Wir als Waffenhändler melden die Teile für Sie im Zentralen Waffenregister nach. Sie belegen dann Zubehörplätze. Teile auf Zubehörplätzen können Sie später tauschen: eines verkaufen und dafür ein anderes kaufen. |
| Sie haben mehr Teile als freie Plätze | Die überzähligen Teile melden Sie selbst bei der Waffenbehörde. Die Meldung gilt dort als Antrag. Sie bekommen ein neues waffenrechtliches Dokument, und die überzähligen Teile werden einzeln unter „Behördliche Eintragungen“ eingetragen, z. B. „Griffstück, Glock 17 Nr. …“. Reicht der Platz auf der Karte nicht, gibt es einen Anhang auf Papier ohne Zusatzkosten. Für das Verfahren fallen Gebühren an. |
Sie entscheiden selbst, welche Teile auf Ihre Zubehörplätze kommen und welche unter „Behördliche Eintragungen“. Beispiele für Behördliche Eintragungen: Griffstück Glock 17, Griffstück CZ Shadow 2, Lower AR-15, Schaft Steyr AUG.
Wichtig zu „Behördlichen Eintragungen“: Diese Eintragung gilt nur für genau dieses eine Teil. Sie können sie später nicht für ein anderes Teil verwenden. Verkaufen Sie das Teil, verfällt die Eintragung – Sie dürfen dafür kein gleichartiges Teil neu kaufen.
- Kategorie C: Teile lassen Sie innerhalb eines Jahres ab 28.04.2026 beim Waffenhändler registrieren. Haben Sie keine WBK und keine Jagdkarte, gelten für Kategorie-C-Teile dieselben Übergangsregeln wie für Kategorie-C-Waffen.
- Keine WBK oder kein Waffenpass? Dann melden Sie die Teile bei der Behörde. Die Meldung gilt als Antrag auf eine WBK – das Mindestalter von 25 Jahren gilt dafür nicht, Sie müssen aber mindestens 18 sein. Wird der Antrag abgelehnt, geben Sie die Teile binnen 2 Wochen einem Berechtigten ab.
- Teil einer verbotenen Waffe (z. B. Gehäuseunterteil einer Pumpgun) ohne Bewilligung: ebenfalls bei der Behörde melden. Sie bekommen einen Bescheid nur für genau dieses Teil.
- Statt nachzumelden, können Sie die Teile innerhalb der Frist auch einem Berechtigten überlassen (verkaufen).
Quelle: § 23 Abs. 3, § 58 Abs. 23–28 und 34–36 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 153–162; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026; Folie Hanz „Gesetzesänderung Wechselsysteme“
Darf ich Munition noch ohne Dokument kaufen?
Nein. Seit 28.04.2026 gibt es Munition für Kategorie B und C nur noch mit Nachweis – auch Schrot- und Büchsenpatronen.
Als Nachweis gelten:
- Waffenbesitzkarte oder Waffenpass
- gültige Jagdkarte
- Registrierungsbestätigung für eine Kategorie-C-Waffe, zu der die Munition passt
Haben Sie eine WBK oder einen Waffenpass nur für Kategorie C, gibt es Munition für Kategorie B nur, wenn sie zu Ihrer Waffe passt. Früher war bei Kategorie B nur Munition für Faustfeuerwaffen beschränkt, jetzt gilt das für alle Munition der Kategorie B.
Auf einer behördlich genehmigten Schießstätte dürfen Sie Munition dort weiterhin ohne diese Dokumente verwenden.
Quelle: § 14 Abs. 1, § 24, § 31 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 57–58, 62
Ich habe zwischen Juni 2025 und April 2026 eine WBK beantragt – was nun?
Wer zwischen 1. Juni 2025 und 28. April 2026 eine Urkunde beantragt hat und keine Jagdkarte hat, muss bis zur nächsten Überprüfung ein psychologisches Gutachten nach den neuen Regeln nachbringen.
- Nennen Sie der Behörde vorab Ihren Gutachter. Sonst fordert die Behörde Sie spätestens bei der Überprüfung dazu auf.
- Ein Gutachten nach dem alten Mehrfachwahltest zählt hier nicht.
- Ohne Gutachten oder bei negativem Ergebnis entzieht die Behörde die Urkunde. Ein bloßer Antrag auf mehr Waffen zählt hier nicht.
Quelle: § 58 Abs. 30a WaffG; § 9a Abs. 2 1. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 165–167
Warum fragt die Behörde nach meiner Stellung beim Bundesheer?
Seit 1. November 2025 müssen Männer mit österreichischer Staatsbürgerschaft beim Antrag nachweisen, ob sie tauglich sind bzw. Wehr- oder Zivildienst geleistet haben. Das gilt auch für Jäger.
- Der Nachweis ist bei jedem Antrag nötig, auch wenn Sie nur mehr Waffen beantragen.
- Nachweise sind zum Beispiel die Tauglichkeitsbescheinigung, das Wehrdienstbuch, eine Dienstzeitbestätigung (Download über bundesheer.at mit ID Austria) oder die Zivildienstbescheinigung.
- Noch nicht bei der Stellung gewesen? Dann bringen Sie eine Bestätigung des Militärkommandos.
- Wer bei der Stellung aus psychischen Gründen „untauglich“ war, braucht jedenfalls ein psychologisches Gutachten.
Quelle: § 58 Abs. 38 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 173–175
Welche Strafen gibt es jetzt?
Für die wichtigsten Verstöße beträgt die Strafe jetzt 900 bis 5.000 €, im Wiederholungsfall 1.800 bis 7.000 € – oder bis zu 6 Wochen Freiheitsstrafe.
- Das gilt z. B. für unsichere Verwahrung, fehlende Registrierung, unbefugten Besitz von Kategorie C, von wesentlichen Teilen oder Munition sowie für das Missachten der Wartefrist. Schon der Versuch ist strafbar.
- Für andere Verstöße gegen das Waffengesetz gibt es keine Mindeststrafe: bis 3.600 €, im Wiederholungsfall bis 5.000 €.
- Unbefugter Besitz einer Waffe der Kategorie B ist weiterhin eine gerichtliche Straftat (bis 2 Jahre Freiheitsstrafe). Unbefugter Besitz wesentlicher Teile ist dagegen „nur“ eine Verwaltungsübertretung.
- Straffrei bleibt, wer freiwillig abliefert oder eine fehlende Registrierung nachholt, bevor die Behörde davon erfährt. Wer eine abgelieferte Kategorie-B-Waffe binnen 6 Monaten mit einer Bewilligung nachweist, bekommt sie zurück.
Quelle: § 50, § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 124–127
Was gilt beim Erben von Waffen?
Wer die Waffen eines Verstorbenen in Verwahrung hat, meldet das sofort der Behörde. Erben haben dann 12 Monate ab dem Erwerb des Eigentums Zeit, eine Berechtigung nachzuweisen oder die Waffen einem Berechtigten zu überlassen.
- Laut Informationsblatt des Innenministeriums laufen die 12 Monate ab Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.
- Das gilt jetzt auch für Kategorie C. Kategorie-C-Waffen lassen Erben binnen 12 Monaten beim Händler registrieren – dafür brauchen sie eine WBK oder einen Waffenpass, außer sie sind Jäger oder Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung.
- Eine Jagdkarte reicht für geerbte Flinten und Büchsen (Kategorie C), nicht für Pistolen (Kategorie B).
- Für die nötige Bewilligung brauchen Erben keine Rechtfertigung – außer bei verbotenen Waffen und Kriegsmaterial.
- Wird die Bewilligung verweigert, müssen die Waffen binnen 2 Wochen abgegeben werden. Ist niemand berechtigt, gehen sie an den Bund – eine Entschädigung gibt es nur auf Antrag binnen 12 Monaten.
- Für Erben gilt keine Wartefrist.
Quelle: § 43 WaffG; BMI-Informationsschreiben 05.12.2025 (Frage 5); BMI-Rundschreiben S. 104–109; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026 (Folie 8)
Was muss ich als Waffenbesitzer jetzt erledigen?
Prüfen Sie diese Punkte – die Fristen laufen seit 28. April 2026.
- Wesentliche Teile (Griffstücke, Gehäuseteile, Einsteckläufe), die Sie schon hatten: innerhalb eines Jahres ab 28.04.2026 der Behörde melden – im Rahmen Ihrer Zubehörplätze über uns, darüber hinaus selbst bei der Behörde (Details).
- „Rote Glock“ 17 P oder ihr Griffstück: bis 27.04.2027 melden – im Rahmen Ihrer Zubehörplätze über uns, darüber hinaus selbst bei der Behörde.
- Kategorie C ohne WBK oder Jagdkarte (erste noch aufrechte Registrierung ab 16.10.2023 oder unter 21): innerhalb von 2 Jahren ab 28.04.2026 WBK beantragen oder Waffen abgeben.
- Nie registrierte Kategorie-C-Waffe (z. B. alte Flinte): beim Waffenhändler registrieren lassen.
- Kennzeichnung: Waffen und Teile, die seit 14.09.2018 erworben wurden und nicht richtig gekennzeichnet sind – siehe Kennzeichnung.
- Erste WBK befristet? Neuausstellung rechtzeitig vor Ablauf beantragen.
Quelle: § 44c, § 58 Abs. 23–36 WaffG; § 5 SchKG; BMI-Schreiben 15.06.2026
Passt dazu
- Wartefrist (Abkühlphase)4 Wochen beim ersten Kauf je Kategorie – mit Rechner für das Abholdatum.
- Waffenbesitzkarte (WBK)Voraussetzungen, Unterlagen, Ablauf, Kosten und Gültigkeit der WBK.
- Munition kaufenWelchen Nachweis Sie für Munition brauchen – und was sonst für Patronen gilt.
- Waffenkategorien A, B, CWelche Waffe zu welcher Kategorie gehört – und was Sie dafür brauchen.
- Waffen erben & findenWaffen geerbt oder gefunden? Wer meldet, welche Fristen gelten und welche Möglichkeiten Sie haben.
- Waffe privat verkaufenSeit 2026 nur über den Händler: Ablauf, Mitbringen, unsere Preise.
- Kennzeichnung von WaffenWas auf Waffen und Teilen stehen muss, Fristen und Ausnahmen.
Quellen
- Bundesgesetzblatt I Nr. 56/2025 – Änderung des Waffengesetzes 1996
- Bundesgesetzblatt II Nr. 96/2026 – Kundmachung des Inkrafttretens
- Waffengesetz 1996 (RIS, Fassung vom 07.11.2026)
- Bundesministerium für Inneres: Informationsschreiben zur Waffengesetz-Novelle 2025, 05.12.2025
- Bundesministerium für Inneres: Rundschreiben Waffenrecht, Stand Juli 2026
- Bundesministerium für Inneres: Einstufung Griffstück Glock 17 P, 15.06.2026
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.