Waffenverbot in Österreich: Gründe, Dauer und Folgen
Mit einem Waffenverbot verbietet die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition, wenn zu befürchten ist, dass er damit Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet. Bei bestimmten Verurteilungen muss die Behörde es aussprechen. Das Waffenverbot gilt ohne Frist – bis die Behörde es aufhebt. Die Polizei kann zusätzlich ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen.
Was ist ein Waffenverbot?
Ein Bescheid der Waffenbehörde, der Ihnen den Besitz von Waffen und Munition verbietet. Es wird ohne Frist erlassen.
- Das Waffenverbot gilt auch auf genehmigten Schießständen. Dort darf laut Innenministerium sonst jeder ohne Altersgrenze schießen – wer ein Waffenverbot hat, aber nicht.
- Wer ein aufrechtes Waffenverbot hat, gilt laut Innenministerium keinesfalls als verlässlich – bekommt also keine Waffenbesitzkarte und keinen Waffenpass.
Quelle: § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 13, 18, 25
Wann bekommt man ein Waffenverbot?
Wenn bestimmte Tatsachen befürchten lassen, dass jemand mit Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei bestimmten Verurteilungen muss die Behörde ein Waffenverbot aussprechen.
Ein Waffenverbot muss jedenfalls kommen nach einer Verurteilung wegen:
- einer vorsätzlichen Gewalttat oder gemeingefährlichen Tat, auf die mehr als 3 Jahre Freiheitsstrafe stehen
- bestimmter Straftaten nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 Strafgesetzbuch, wenn sie im sozialen Nahraum begangen wurden (was das heißt)
- Menschenhandel
- Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
- Hochverrat und anderer Angriffe gegen den Staat oder gegen oberste Staatsorgane
- Straftaten gegen den öffentlichen Frieden
- nach dem Verbotsgesetz
Das gilt auch für eine bereits getilgte Verurteilung, wenn die Freiheitsstrafe mindestens 18 Monate betragen hat.
Laut Innenministerium ist ein Waffenverbot auch ohne Verurteilung möglich – etwa nach einer Anzeige oder wegen eines Vorfalls, der zu keiner Verurteilung geführt hat. Auch andere schwere Verurteilungen können zu einem Waffenverbot führen.
Die Waffenbehörde erfährt von solchen Fällen: Staatsanwaltschaft und Strafgericht müssen sie bei Anklage und Verurteilung verständigen.
Quelle: § 12 Abs. 1 und 1a, § 56b Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 18–19
Was ist ein vorläufiges Waffenverbot?
Bei Gefahr kann die Polizei ein Waffenverbot sofort aussprechen. Es gilt grundsätzlich 4 Wochen. Mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot gilt es automatisch als ausgesprochen.
- Aussprechen dürfen es die Organe der öffentlichen Aufsicht – vor allem die Polizei. Laut Innenministerium dürfen Forst-, Jagd- und Feldschutzorgane Waffen aber nicht mit Zwang abnehmen. Sie verständigen sofort die Polizei.
- Sie bekommen sofort eine Bestätigung über das Waffenverbot und über abgenommene Gegenstände.
- Die 4 Wochen laufen ab dem Aussprechen – oder ab der Sicherstellung, wenn die früher war.
- Die Behörde prüft den Fall sofort. Fehlen die Gründe offensichtlich, hebt sie das vorläufige Waffenverbot auf und gibt die Sachen gleich zurück. Sonst leitet sie ein Verfahren für ein (dauerhaftes) Waffenverbot ein.
Quelle: § 13 Abs. 1 bis 4 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 20–21
Wie lange gilt ein vorläufiges Waffenverbot bei einem Strafverfahren?
Bei Ermittlungen wegen bestimmter Taten im sozialen Nahraum gilt es bis zum rechtskräftigen Ende des Strafverfahrens. Bei einer einstweiligen Verfügung des Gerichts gilt es bis zu deren Aufhebung.
- Ermittlungsverfahren: Erfährt die Polizei von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei, dass gegen jemanden ermittelt wird – wegen einer vorsätzlichen Tat gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 Strafgesetzbuch, begangen im sozialen Nahraum –, muss sie ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen.
- Einstweilige Verfügung: Verständigt das Gericht über eine einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung, muss die Polizei ebenfalls ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen.
- Auch hier prüft die Behörde sofort. Laut Innenministerium leitet sie gegebenenfalls ein Verfahren für ein Waffenverbot ein – auch wenn das Strafverfahren noch läuft.
Quelle: § 13 Abs. 5 und 6, § 56b Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 21–25
Was bedeutet „sozialer Nahraum“?
Es geht um das persönliche Verhältnis zum Opfer, nicht um einen Ort. Gemeint sind vor allem Partner, Kinder und nahe Angehörige.
Laut Innenministerium gehören zum sozialen Nahraum:
- Lebensgefährte, Ehegatte, eingetragener Partner – auch nach dem Ende der Beziehung
- minderjährige Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder) des Beschuldigten oder seines Partners
- Angehörige in gerader Linie (z. B. Eltern, Großeltern)
- Bruder oder Schwester
- andere Angehörige, wenn sie im gleichen Haushalt leben
Nicht dazu gehören zum Beispiel Nachbarn oder Arbeitskollegen. Auch dann kann aber ein (vorläufiges) Waffenverbot aus anderen Gründen kommen.
Quelle: § 12 Abs. 1a Z 2, § 13 Abs. 5 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 21–23
Werden mir bei einem Waffenverbot die Waffen abgenommen?
Ja. Waffen, Munition und Waffendokumente (z. B. Waffenbesitzkarte, Waffenpass) werden sofort sichergestellt. Die Jagdkarte nicht.
- Eine Beschwerde gegen das Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung – die Sicherstellung gilt also sofort.
- Die Jagdkarte bleibt zwar bei Ihnen. Die Waffenbehörde schickt aber der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Waffenverbots.
- Wer eine Dienstwaffe hat, über den wird auch seine Dienststelle informiert.
Quelle: § 12 Abs. 2, 3 und 6, § 13 Abs. 1 WaffG
Was passiert mit meinen Waffen – bekomme ich Geld dafür?
Wird das Waffenverbot rechtskräftig, sind Waffen und Munition verfallen. Eine Entschädigung bekommen Sie nur auf Antrag – binnen einem Jahr ab Rechtskraft – und wenn Sie den rechtmäßigen Erwerb glaubhaft machen.
- Mit der Rechtskraft gelten auch Ihre Waffendokumente als entzogen.
- Laut Innenministerium richtet sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Marktwert: Neupreis minus Wertverlust (Abnützung, veraltete Technik). Ein Liebhaberwert zählt nicht.
- Gehören die Waffen jemand anderem, kann der Eigentümer sie zurückbekommen: Er muss der Behörde sein Eigentum binnen 6 Monaten ab der Sicherstellung glaubhaft machen und die Waffen selbst besitzen dürfen.
- Die Waffen verfallen auch nicht, wenn das Strafgericht ihre Rückgabe an den Eigentümer anordnet.
Quelle: § 12 Abs. 3 bis 5 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 19–20
Kann man mit einem Waffenverbot eine Waffe kaufen?
Nein. Ein Waffenverbot – auch ein vorläufiges – sieht der Waffenhändler im Zentralen Waffenregister mit dem Hinweis „Rechtsgeschäft nicht möglich“.
- Der Händler prüft bei jedem Kauf und bei jedem Verkauf von privat zu privat, ob gegen den Käufer ein Waffenverbot besteht.
- Besteht eines, muss er die Waffenbehörde verständigen. Eine Waffe der Kategorie C registriert er dann nicht.
- Ergibt die Abfrage beim Kauf einer Kategorie-C-Waffe beim Händler ein Waffenverbot, ist das Rechtsgeschäft nichtig.
- Im Register erscheinen vorläufige, vollstreckbare und rechtskräftige Waffenverbote. Die Daten aus der Personenfahndung der Polizei werden 2-mal täglich abgeglichen.
Quelle: § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 4 und 6 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 95; BMI-Präsentation ZWR 02.02.2026 (Folie 24)
Was droht, wenn man trotz Waffenverbot Waffen besitzt?
Das ist eine gerichtlich strafbare Handlung – auch wenn sie nur fahrlässig passiert: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Nicht bestraft wird, wer die Waffen oder die Munition freiwillig bei der Behörde abliefert, bevor die Strafverfolgungsbehörde von seinem Verschulden erfahren hat.
Quelle: § 50 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 124
Kann ein Waffenverbot wieder aufgehoben werden?
Ja. Die Behörde, die das Waffenverbot erlassen hat, hebt es auf – auf Antrag oder von sich aus –, wenn die Gründe weggefallen sind.
Eine feste Dauer hat das Waffenverbot nicht. Es gilt, bis es aufgehoben wird.
Quelle: § 12 Abs. 7 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 18
Für wen gilt ein Waffenverbot schon von Gesetzes wegen?
Für Asylwerber, für Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt und für Drittstaatsangehörige, die in Österreich leben, aber keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (oder eine gleichgestellte Karte) haben.
- Verboten sind Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition. Einen Bescheid braucht es dafür nicht.
- Gleichgestellt sind der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und die Daueraufenthaltskarte.
- Ein Hauptwohnsitz in Österreich gilt jedenfalls als Lebensmittelpunkt in Österreich.
- Laut Innenministerium gilt das Verbot nicht für Menschen, die nur vorübergehend hier sind, etwa Touristen.
- Wer unter das Verbot fällt, bekommt keine Waffenbesitzkarte, keinen Waffenpass und keinen Europäischen Feuerwaffenpass.
- Ein Verstoß ist gerichtlich strafbar (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).
Quelle: § 11a, § 50 Abs. 1 Z 6 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 15–16
Gilt für Zivildiener ein Waffenverbot?
Ja, ein eingeschränktes: 15 Jahre ab Eintritt der Zivildienstpflicht dürfen Zivildiener keine verbotenen Waffen, kein Kriegsmaterial und keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen erwerben und besitzen und keine Schusswaffen führen.
- Das gilt für Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht nach dem 30. September 2005 festgestellt wurde.
- Für Jagd, Schießsport und traditionelle Schützenvereinigungen kann die Landespolizeidirektion auf Antrag eine Ausnahme erteilen.
- Laut Innenministerium dürfen Zivildiener Waffen der Kategorie C weiter erwerben und besitzen. Eine Waffenbesitzkarte nur für Kategorie C ist möglich, ein Waffenpass nicht.
- Einen Europäischen Feuerwaffenpass können Zivildiener bekommen – aber ohne Waffen der Kategorie B. Mehr dazu unter Reisen & EU-Feuerwaffenpass.
Quelle: § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz; BMI-Rundschreiben S. 269–270
Passt dazu
Quellen
- Waffengesetz 1996, §§ 11a, 12, 13, 50 (RIS, Fassung vom 07.11.2026)
- Zivildienstgesetz 1986, § 5 Abs. 5
- Bundesministerium für Inneres: Rundschreiben Waffenrecht, Stand Juli 2026
- Bundesministerium für Inneres: Präsentation Zentrales Waffenregister für Waffengewerbetreibende, 02.02.2026
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.