Ratgeber Waffenrecht

Mit Waffen reisen: Der Europäische Feuerwaffenpass

Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass dürfen Sie die darin eingetragenen Schusswaffen auf Reisen in andere EU-Staaten mitnehmen – nach den Regeln des jeweiligen Landes. Sie bekommen ihn bei Ihrer Waffenbehörde. Er gilt 5 Jahre, kann einmal verlängert werden und kostet laut Innenministerium 85 €. Eine Waffenbesitzkarte ersetzt er nicht.

Stand: 07.11.2026 · Verantwortlich: Christoph Hanz, Geschäftsführer der Hanz GmbH

Was ist der Europäische Feuerwaffenpass?

Ein Dokument, mit dem Sie die darin eingetragenen Schusswaffen in andere EU-Staaten mitnehmen dürfen – so weit es das Recht des jeweiligen Landes erlaubt.

  • In Österreich stellt ihn die Waffenbehörde auf Antrag aus – für Menschen mit Wohnsitz in Österreich. Laut Innenministerium auch für Menschen, die keine EWR-Bürger sind.
  • Eingetragen werden nur Waffen, die Sie besitzen dürfen. Eine noch nicht registrierte Waffe der Kategorie C wird dabei von Amts wegen registriert.
  • Laut Innenministerium ist der Feuerwaffenpass in Österreich kein Ersatz für eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.
  • Dürfen Sie eine eingetragene Waffe nicht mehr besitzen, wird der Pass eingeschränkt oder entzogen.
  • Wer unter das Waffenverbot für bestimmte Drittstaatsangehörige und Asylwerber fällt, bekommt keinen Feuerwaffenpass (Details).

Quelle: § 36 Abs. 1 bis 3, § 11a WaffG; BMI-Rundschreiben S. 15, 74

Wie lange gilt der Feuerwaffenpass?

5 Jahre. Er kann einmal um weitere 5 Jahre verlängert werden.

Der Pass wird aus dem Zentralen Waffenregister gedruckt. Die Verlängerung und neue Eintragungen (z. B. eine weitere Waffe) erfolgen durch einen Neuausdruck des Passes.

Quelle: § 36 Abs. 2 WaffG; § 14 Abs. 1 und 3 2. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 252–253

Wie viele Waffen passen in einen Feuerwaffenpass?

Laut Innenministerium höchstens 18. Für mehr Waffen bekommen Sie einen weiteren Pass.

  • Waffen, die Sie verkauft haben, müssen Sie nicht streichen lassen. Sie können die Streichung aber beantragen.
  • Waffen, die Sie nicht mehr besitzen dürfen (z. B. nach Entzug der Waffenbesitzkarte), streicht die Behörde.
  • Für Zivildienstpflichtige gilt: Feuerwaffenpass ja, aber ohne Waffen der Kategorie B (Details).

Quelle: § 36 Abs. 3 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 77–78, 253, 269

Was kostet der Europäische Feuerwaffenpass?

Laut Innenministerium 85 € für die Ausstellung. Jede spätere Eintragung einer Waffe kostet 48,50 €, die Verlängerung 27,50 €.

WasEingabegebührZeugnisgebührVerwaltungsabgabeSumme
Ausstellung (auch eines weiteren Passes)21 €21 €43 €85 €
Eintragung einer Waffe in einen bestehenden Pass21 €21 €6,50 €48,50 €
Verlängerung21 €–6,50 €27,50 €
Streichung einer Waffe21 €–6,50 €27,50 €

Beantragen Sie den Pass und die Eintragung der Waffen gleichzeitig, ist das laut Innenministerium ein Antrag. Lassen Sie Waffen erst später eintragen, sind es zwei Anträge.

Quelle: BMI-Rundschreiben S. 75–77

Darf ich mit dem Feuerwaffenpass meine Waffen ins Ausland mitnehmen?

Ja, in andere EU-Staaten – aber nach dem Recht des Ziellandes. Ob Sie dort zusätzlich eine Erlaubnis brauchen, regelt das jeweilige Land.

  • Für eine Reise mit Ihren Waffen (Sie transportieren sie selbst) brauchen Sie laut Innenministerium keinen österreichischen Erlaubnisschein – der ist nur für das Verbringen ohne Reise vorgesehen (Erlaubnisschein).
  • Großbritannien ist seit 01.01.2021 kein EU-Staat mehr und wird als Drittstaat behandelt. Für Nordirland gelten laut Innenministerium Sonderregeln.

Quelle: § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 79, 81

Wann brauche ich einen Erlaubnisschein?

Wenn Sie eine Waffe nicht im Rahmen einer Reise von Österreich in einen anderen EU-Staat bringen – zum Beispiel, weil Sie sie dorthin verkaufen oder verschicken.

  • Den Erlaubnisschein stellt die Waffenbehörde auf Antrag aus.
  • Voraussetzung: Sie dürfen die Waffe in Österreich besitzen, und der Empfängerstaat hat – falls er das verlangt – vorher eingewilligt. Ob eine solche Einwilligung nötig ist, regelt nur das Recht des Empfängerstaates.
  • Das Dokument muss die Waffe bis zum Bestimmungsort begleiten.
  • Laut Innenministerium kann zusätzlich eine Bewilligung nach dem Außenwirtschaftsgesetz nötig sein. Zuständig ist das Wirtschaftsministerium.

Quelle: § 37 Abs. 1 und 5 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 79

Ich will eine Waffe in einem anderen EU-Land kaufen – was brauche ich?

Für eine Waffe der Kategorie B oder für Munition kann Ihnen Ihre Behörde vorher eine Einwilligung erteilen (gültig bis zu 3 Monate). Für das Verbringen nach Österreich brauchen Sie eine Einwilligungserklärung (gültig bis zu 12 Monate).

  1. Vor dem Kauf: Mit Hauptwohnsitz in Österreich und den nötigen Bewilligungen stellt Ihnen die Behörde auf Antrag eine Bescheinigung über die Einwilligung zum Erwerb aus.
  2. Einwilligungserklärung für das Verbringen: Die Behörde stellt sie aus, wenn Sie die Waffe in Österreich besitzen dürfen. Laut Innenministerium bei Kategorie A und B nur, soweit auf Ihrer Waffenbesitzkarte bzw. Ihrem Waffenpass noch Plätze frei sind. Ohne Einwilligungserklärung dürfen nur Waffenhändler Waffen der Kategorie B und C aus einem EU-Staat nach Österreich verbringen.
  3. Nach der Ankunft: Eine Waffe der Kategorie B ist unverzüglich nach dem Verbringen der Behörde anzuzeigen. Für eine Waffe der Kategorie C entsteht die Registrierungspflicht mit dem Verbringen nach Österreich.

Quelle: § 20 Abs. 5, § 28 Abs. 7, § 33 Abs. 8, § 37 Abs. 3 WaffG; § 7 1. WaffV; BMI-Rundschreiben S. 80–82

Was gilt für Jäger und Sportschützen aus anderen EU-Ländern, die nach Österreich kommen?

Sie brauchen ihren Europäischen Feuerwaffenpass und grundsätzlich eine Bewilligung der österreichischen Behörde. Ohne Bewilligung dürfen Jäger bis zu 5 Waffen der Kategorie C und Sportschützen bis zu 5 Waffen der Kategorie B oder C mitbringen.

  • Die Bewilligung erteilt die Behörde am geplanten Aufenthaltsort (bei Durchreise: am Ort des Grenzübertritts). Sie gilt bis zu 1 Jahr und kann mehrfach um je 1 Jahr verlängert werden.
  • Ohne Bewilligung geht es nur, wenn die Waffen im Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Reiseanlass nachgewiesen wird – eine bestimmte Jagd, ein Schießsport oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen. Laut Innenministerium eignen sich dafür vor allem Einladungen.
  • Für Nachsteller historischer Ereignisse gilt dasselbe wie für Jäger (bis zu 5 Waffen der Kategorie C).
  • Bei Sportschützen gilt die Ausnahme auch für halbautomatische Waffen mit großen Magazinen (§ 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG).
  • Jäger dürfen Waffen der Kategorie B nur mit Bewilligung mitbringen.
  • Feuerwaffenpass und Nachweis des Reiseanlasses müssen mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt werden.

Quelle: § 17 Abs. 1 Z 7 und 8, § 38 Abs. 2 bis 4 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 83–85

Was gilt bei der Einfuhr aus Ländern außerhalb der EU?

Schusswaffen der Kategorie B oder C und Munition dürfen aus einem Drittstaat nur mit Waffenbesitzkarte, Waffenpass oder einer Bescheinigung der österreichischen Vertretungsbehörde eingeführt werden.

  • Ohne Wohnsitz in Österreich: Die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) kann auf Antrag die Einfuhr der Waffen für den persönlichen Bedarf bewilligen. Die Bescheinigung gilt bis zu 3 Monate. Die Behörde am Aufenthaltsort kann sie bei einer Rechtfertigung auf höchstens 2 Jahre verlängern.
  • Jagd- und Schießreisen: Wer keinen Wohnsitz in der EU hat, darf Waffen der Kategorie C samt Munition für eine Reise einführen – wenn er sie im Wohnsitzstaat besitzen darf und den Anlass nachweist (Jagd, Schießsport, historische Nachstellung). Waffen der Kategorie B brauchen weiterhin die Bescheinigung.
  • Führen (die Waffe bei sich tragen) kann die Behörde am Aufenthaltsort nur bei nachgewiesenem Bedarf bewilligen – für höchstens 2 Jahre.

Quelle: §§ 39, 40 WaffG; BMI-Rundschreiben S. 85–86

Gibt es Erleichterungen für Schützenvereine bei Reisen nach Bayern?

Ja. Seit 1. Juli 2004 gilt ein Abkommen mit Deutschland: Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine dürfen bestimmte Langwaffen zu Veranstaltungen nach Bayern mitnehmen – über einen Ausweis des Vereins.

  • Welche Waffen: lange Repetierwaffen (keine Pumpguns), lange Einzellader sowie Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen – samt Munition.
  • Voraussetzungen: Der Verein hat einen Ausweis der Waffenbehörde. Eine darin genannte verantwortliche Person reist mit und hat einen amtlichen Lichtbildausweis dabei. Eine Einladung oder Anmeldung zur Traditions- oder Schießsportveranstaltung in Bayern liegt vor. Der Verantwortliche hält die mitgenommenen Waffen in einer schriftlichen Liste fest. Jeder Waffenbesitzer führt seine Waffenbesitzkarte bzw. seinen Waffenpass mit.
  • Der Ausweis: Antrag durch den Verein (er muss Mitglied eines Landes- oder Bundesverbandes sein), bis zu zwei Verantwortliche, gültig höchstens 10 Jahre.
  • Umgekehrt: Deutsche Schützen dürfen solche Waffen mit ihrer deutschen Besitzerlaubnis und einer Einladung zu einer Veranstaltung nach Österreich mitnehmen. Für Druckluftwaffen mit „F“-Kennzeichnung brauchen sie keine Besitzerlaubnis.
  • Daneben gelten die allgemeinen Regeln zum Mitbringen mit dem Feuerwaffenpass weiter.

Quelle: Abkommen Deutschland–Österreich, BGBl. III Nr. 40/2004; BMI-Rundschreiben S. 261–266

Passt dazu

Quellen

  • Waffengesetz 1996, §§ 20, 36–40 (RIS, Fassung vom 07.11.2026)
  • 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, § 7, und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, § 14 (RIS, Fassung vom 07.11.2026)
  • Abkommen zwischen Deutschland und Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition, BGBl. III Nr. 40/2004
  • Bundesministerium für Inneres: Rundschreiben Waffenrecht, Stand Juli 2026

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ist aber keine Rechtsberatung. Über Anträge entscheidet die zuständige Waffenbehörde: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in manchen Städten die Landespolizeidirektion.

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